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Herzog Magnus hat der Domkirche von Uppsala Landgiiter geschenkt, die fiir iminer mit eineni von ihm dort erricliteten Kanonikat vereint sein sollen (volentes inodis omnibus vt preinissa donacio canonie attineat perpetuo, qiiam in ecclesia creauiinus vpsalensi) (I) S 596 voni Jalire 1275). Die Wahrscheinliclikeit spricht dafiir, dass ein Bodenbesitz, wenn er zn gunsten eines Kanonikates geschenkt worden war, er auch zu diesein Zwecke angewendet wurde. l)er Begriff Kanonikat wird in der voiiiegenden Arbeit in weitem Sinn angewendet, der aiich die zu jedem Kanonikat gehörigen wirtschaftlichen Grundlagen umfasst. Ein kirehliches Amt konnte naturlich nach demkanonischen Recht nicht von einem Laien allein errichtet werden, wenn auch dieser, wie in dem vorliegenden Falle, die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafiir schuf. Nach dem allgemeinen Kirchenrecht konnte ein Benefizium nur von einer zustandigen kirchlichen Behörde errichtet werden. Während zur Stiftung von Bistiimern nur der Papst berechtigt war, war es das Recht der Bischöfe, an ihren Domkirchen neue Kanonikate zu errichten.^ Konig Magnus Ladidås bewilligt Freiheit von alien königlichen Steuern und Bussgeldern fiir alle die Höfe, die in Husaby bei der Kirche von Lagga gelegen sind und die König M'aldemar unter Befreiung von den genannten Steuern und Bussgeldern der Doinkirche zu Uppsala fiir ein Kanonikat (in corpus unius canonie) geschenkt hat. Diese Steuern und Bussgelder brauchen also nur an tlen Kanoniker. der jeweils das Kanonikat innehat, entrichtet werden (D S 651 vom Jahre 1278). Der Ausdruck 'corpus unius canonie' deutet darauf hin, dass bier ein imter besonderer Zweckbestinmmng ausgewiesenes Eigentum vorlag. Greger hat aus eigenen Mitteln an der Domkirche von Uppsala ein Kanonikat errichtet, indemer, nach Einhohmg der Einwilligung des Erzbischofs und des Domkapitels, fiir dieses Kanonikat gewisse Vermögenswerte geschenkt hat (D S 718 vom Jahre 1281). Es handelt sich hier um das Kanonikat Valby.- In dieser Urkunde wird ausdriicklich gesagt, dass sowohl der Erzbischof wie das Domkapitel zur Griindung des neuen Kanonikates ihre Zustimmung gegeben haben. ' Vgl. oben 8. 35. 2 Vgl. D S 3835. 106

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