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(ler Zweekbestininuing, dass dieselben ziimUnterhalt der Kanoniker verwendet wiirden, iind da ist wahrscheinlich der Ertrag dieses (Jnnideigentmns auch fiir diesen Zweek verwendet wordeii. Uberdie Erage, ob nian von dem Verniögen der Kanoniker tlnmdeigentiiin ohne gleichwertige Entschädignng abtrennte, geben die Urkunden keine Aufklärnng. Die Regularkanoniker hatten gemeinsames Eigentum. Wie dieses verwaltet wurde, wissen wir nicht. Die Urkunden, mit denen wir uns jetzt beschäftigen wollen, gebören sämtlich in die Zeit des neuen säkularen Domkapitels von Uppsala, dessen Mitglieder nicht mehr als eine CJemeinsehaft von Mönchen lebten. Aucb die säkularen Domkapitel an unseren anderen Domkirclien sollen liier behandelt werden. \\’as Uppsala betrifft, so findet sich, wie oben erwähnt, im Registrum Upsalense ein Verzeiehnis der Uiiter, die unter der Dompropstei, dem Erzdiakonat, dem Dekanat und sämtlichen Kanonikaten standen (1) S .‘1S35 vom Jahre 1344). Die dabei verwendeten Ausdrueksweisen verdienen verzeiebnet zu werden: prepositus vpsalensis habuit pro corpore prebende sue —; habuit archidyaconus pro eorpore prebende sue —; prima eanonia in ecclesia vpsalensi habuit pro redditibus —; secunda eanonia habuit pro redditibus — etc. Zur Zeit der Entstehung des Registrum l^psalense lag offenbar an der Domkirche von Uppsala fiir ein jedes der verschiedenen Kanonikate eigens dafiir ausgewiesenes (Irundeigentumvor. Das war wahrscheinlich sclum lange vorher der Fall. iSchon in einer Urkunde vomJahre 12ö3 (1) S 414) wird erwähnt, dass der Erzbischof mit Einwilligung seines Domkapitels eine Aufteilung der Präbenden der Kanoniker vorgenommen babe. Xach dem kanonischen Recht war es Sache des Bischofs, die Aufteilung eines Kanonikates in zwei oder mehrere vorzunehmen. Dei’ Bischof konnte mit dem Einverständnis des Domkapitels eine derartige »divisio beneficii» unt(n’ der \'oranssetzung ausfiihren, dass dafiir ein gewichtiger (Jrund (causa rationabilis) voiiag, und dass die Mittel fiir den gebiihrenden Unterhalt der Kanoniker ausreichten.^ Eine Anzahl weiterer Urkunden deutet darauf hin, dass an der Domkirche von Uppsala schon vor dem Jahre 1344 fiir die einzelnen Kanonikate eigens ausgewiesenes (Irundeigentum vorlag. “ ^ “O 1 Vgl. oben S. 3(5. 105

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