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nach Giitdiinken zii verfiigen. Er iiberlässt das Eigentumsrecht (plemim ius, dominium et proprietatem) an diesem Hof der genannten Domkirche (8vartb. 109 vomJahre 1345). Es ist bereits erwähnt worden, dass die Leitung der Diözese nach dem kanonischen Recht Verwaltuno-sbefugnisse auf Stellvertreter iibertragen konnte, deren Kompetenz sich aus der erhaltenen Vollmacht ergab.^ Dies konnte naturlich entweder fiir den einzelnen Fall oder in einer mehr dauernden Art geschehen.^ I) 8 1031 ist bereits oben wiedergegeben worden.^ Der Dekan Nils scheint bier einen dauernden Auftrag gehabt zu haben, die Fabrica der J)omkirche von Uppsala zu verwalten. Es wird berichtet, dass er dabei u.a. rnehrere unter den kanonischen Begriff >>alienatio» fallende Tausche vorgenommen habe. Daniit eine Alienation nach dem kanonischen Recht giiltig sei, waren ja einhellige Beschliisse des Bischofs und Domkapitels notwendig. Aber in D 8 1031 wird von einer Mitwirkimg des Bischofs oder des Domkapitels nicht gesprochen. Vielleicht war eine Befugnis, derartige Rechtsakte vorzunehrnen, in der Vollmacht enthalten, die der Dekan Nils bekommen hatte. In einern königlichen Immunitätsbrief vomJahre 1297 (1) 8 1209) wird berichtet, dass das zur Fabrica der Domkirche von Uppsala gehörige Eigentum von den Verwaltern oder den Vertretern dieser Kirche verwaltet wurde (possessiones et predia ad fabricam ecclesie vpsalensis vel prebendas choralium spectancia que per procuratores sen syndicos eiusdem ecclesie reguntur et disponuntur). In einer Urkunde vomJahre 1310 (D 8 2073) wird ein dauernder Verwalter der Fabrica der J)omkirche von Uppsala erwähnt (qui pro tempore fuerit yconornus fabrice vpsalensis ecclesie et prouisionem habeat choralium manencium in insula). Diese Urkunde setzt es als eine bestehende Einrichtung voraus, dass ein Verwalter die unmittelbare Verwaltung der fabrica unter sich hatte.^ 1 Vgl. oben S. 32. ^ Vgl. Lijndqvist, a.a.O., S. 57ff. ® Vgl. oben S. 99f. ^ Kin Verwalter der zur Domkirche von Uppsala gehörenden Fabrica wird auch in einer Urkunde aus dem Jabre 1307 genannt (D S 1538), vgl. unten S. 236. 103

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