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wird mitgeteilt, dass das Kloster (lurch seinen Vertreter, Herrn Nils, auf dem Thing von 8kuttunge diesen Giitertausch (lurch Festiger in geluiriger rechtlicher Form vollzogen hat (I) 8 21,‘15)). Der Erzbischof und das Domkapitel treten hier als Verwalter des zur erzbischöflichen Tafel gehörigen Eigentums auf, indem sie eiuen Tausch mit dem Eigentum des Klosters durchfiihren. Dass es sich hier um ein zur erzbiscluiflichen Tafel gehoreudes (Irundeigentum handelt, geht aus der mittleren ITkunde hervor. Bischof Brynolf von 8kara bezeugt, dass er fiir gewisses der Domkirche von 8kara geluiriges Eigentum (pro bonis ecclesie beate virginis scaris), das er verkauft hatte, (Irundbesitz angekauft habe. Er hatte ihn in gesetzmassigem Verfahren der Domkirche 8kara mit der Bestimmung zugeteilt, dass er der dortigen bischöflichen I’afel zufalle ((pias dicte ecclesie scarensi ... pro mensa episc()])ali ])('!■ scotacioneui legittimam fecimus assignari).' Und er bezeugt, dass er die von ihm gekauften (liiter fiir das Eigentum der Doiukirche von 8kara und nicht in amk'rer Weise erworben hat (1) 8 If)!»:} vom .fahr l.tOS). Der Bischof nimmt hier eine Alienation im 8inne des kanonischen Rechtes vor. Obwohl die Urkunde aber von einer kirchlichen Belutrde ausgestellt ist, wird nicht erwähnt, dass das Domkapitel zu der Alienation seine Einwilligung gegeben hat. Bischof 8tyrbj()rn von 8trängnäs hat mit der Domkirche von 8trängnäs cinen (iiitertausch in der Weise vorgenommen, dass er von ihr (ab ea) ein bestimmtes, zur biscluiflichen Tafel geluirendes (Irimdeigentum (spectantes ad mensam episcopi) empfangen und als Ersatz derselben biscluiflichen Tafel anderen (Irundbesitz iiberlassen hat. Er hat ihn von einem Laien im Tausche gegen bischöflichen Zehnt gesetzmassig erworben (1) 8 2212 vom -lahre Dll!)). Bischof 8tyrbj(irn scheint hier einen Tausch zwischen einem zur bischöflichen Tafel geluirenden (Jrundbesitz und seinem ])rivaten Eigentum vorgenommen zu haben. König Magnus Eriksson schenkt Liegenschaften an die Domkirche von Vä.xjci mit der Bestimmung, dass sie der dortigen bischiiflichen Tafel zufallen sollen (ecclesie we.xionensi pro mensa episcopali), und gibt dem Bischof von Vä.xjö und seinen Nachfolgern voile 1 ('!)«■ (lie Scotatio, altsehw. skotiiing, sielie iinteii S. 1(50. 1)5

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