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410 militärischen Mitgliedern. Dieser Vorschlag und im iibrigen die auf ihn folgenden Reaktionen lassen den beginnenden Zerfall der militärprozessualen Lehre erkennen. Vor allem wurde das darin deutlich, daB der Gerichtsvorsitz einem zivilen Juristen anvertraut werden sollte. Von den Instanzen, die zur ÄuBerung iiber die Vorschläge des Neuen Gesetzgebungskomitees aufgefordert wurden, wurden militärische Interessen doktrinär eigentlich nur vomKriegshofgericht verteidigt. Die Reichstagsvorlage von König und Regierung auf der Grundlage der Komiteevorschläge enthielt in ihrem zentralen Punkt eine Reduktion des militärischen Elements von vier auf drei Richter und die Erweiterung des juristischen von einem Berufsrichter auf zwei. Die Vorlage wurde jedoch vomReichstag abgelehnt. Weitere Analysen dieses Komplexes wurden daraufhin begonnen, aber nicht mehr zu Ende gefiihrt. Der Reichstag von 1901 und die ihn beherrschende Verteidigungsfrage schufen auch fur das Problem der militärischen Rechtssicherheit eine völlig neue Lage. Hinsichtlich der Organisation des Kriegshofgerichts war die Situation jedoch soweit abgeklärt, daB Einigkeit dariiber bestand, daB es in erster Linie und ausschlieBlich um die Stellung der Militärs im Gericht, und nicht um die Kosten fiir das Gericht ging. Das bedeutete, daB die Diskussion auf die Zusammensetzung auch der Gerichte erster Instanz ausgedehnt werden konnte — was dann auch 1901 geschah. Die Einstellung des streng konservativen Justizministers östergren zu einer Verstärkung des Juristenelements im Kriegshofgericht kann als Ausdruck des Reformwillens erklärt werden, zu dem es damals Parallelen nicht zuletzt in der deutschen Militärrechtslehre gab, Diesem Reformismus waren jedoch enge Grenzen gezogen, die östergren nicht iiberschritt. Andererseits ist schwerer zu verstehen, weshalb weniger konservative Juristen die Vorschläge einer Neuorganisation ablehnten. Die Antwort auf diese Frage wird möglicherweise in der praktischen Funktion des Strafund Disziplinv/esens zu finden sein. Der Hauptteil der anfallenden Sachen wurden disziplinar mit schnell vollstreckbaren Strafen erledigt, die fiir den Bestraften ohne soziale Folgerungen blieben. Das Disziplinarrecht funktionierte einfach zu effizient und zu human, als daB man es ohne zwingende Grunde hätte angreifen können. Eine Ubertragung dieser Rechtspflegetätigkeit auf die Kriegsgerichte hätte zu schwierigen wirtschaftlichen und organisatorischen Problemen gefiihrt und vor allem ganz andere soziale Ergebnisse mit sich gebracht als das Disziplinarsystem. Unter anderem deshalb wurden die prinzipiellen Wertungen, von denen die Kriegsgerichtsorganisation ausging, nicht in Frage gestelit. Problematisch war allerdings, daB weder die Kriegsgerichte noch die Disziplinarvorgesetzten ihre Befugnisse mit jener Sicherheit und Gerech-

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