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409 vor. Zur Erleichterung eines positiven Reichstagsbeschlusses wurde dem Reichstag auch vorgeschlagen, im Wege der Verfassungsänderung zum einen die Prarogative abzuschaffen und zum zweiten die Kriegsgesetzgebung an iibereinstimmende Gesetzgebungsbeschliisse von König und Regierung einerseits und Reichstag andererseits zu binden. Die Verteidigungspläne scheiterten, die Verfassungsänderungen wurden jedoch verabschiedet und vomReichstag des Jahres 1882 bestätigt. 5. Auf dem Weg zu eincr ueuen Krise der milit'drischen Kechfssicherheit Die Reformen von 1881 betrafen nicht das mllitärische ProzeBwesen. Unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten am allgemeinen Strafrecht ergriffen jedoch König und Regierung die Initiative zu einer Umbildung des Kriegshofgerichts in ein Gericht mit einer Mehrheit von Berufsrichtern und organisatorischer Einordnung in das Svea Hofgericht. Letzlich ging es darum, ob das Militärgericht zweiter Instanz mehrheitlich aus Juristen oder aus Militärs bestehen sollte. Der Justizminister von Steyern befiirwortete die erste Alternative; die Reaktion auf seine Vorschlage war jedoch negativ. Das Kriegshofgericht und der Oberste Gerichtshof sahen in der neuen Konzeption eine Gefahr fiir die Disziplin der Truppe, und das Svea Hofgericht meinte, die Vorschlage entsprächen organisatorisch nicht den Mitteln des Hofgerichts. von Steyern sah sich deshalb gezwungen die Vorschläge ohne Reichstagsvorlage zu den Akten zu nehmen. Nach diesem Versuch ging die Initiative in Fragen der Reform des MilitärprozeBrechts endgultig auf den Reichstag iiber und blieb dort bis zum Reichstag von 1901, der von der Verteidigungsfrage dominiert wurde. Fiir die einschlägig aktiven Reichstagsmitglieder hatten in den achtziger Jahren staatsfinanzielle Spargesichtspunkte gröBeres Gewicht als grundsatzliche rechtliche Argumente. Dabei blieb es sogar, als die Gegner und Kritiker des Kriegshofgerichts in der Diskussion jedenfalls auf einen Fall flagrant fehlerhafter Rechtsprechung verweisen konnten. 1888 verlangte dann der Reichstag ein Gutachten iiber die zukiinftige Stellung des Kriegshofgerichts. Die Regierung gab diesen Auftrag an das Neue Gesetzgebungskomitee, Nya lagberedningen, weiter, das jedoch seine Vorschläge erst 1893 abgab, nachdem in der Zweiten Kammer des Reichstages deutliche IrritationzumAusdruck gekommen war. Die Vorschläge des Komitees bedeuteten einen KompromiB militärischer und juristischer Gesichtspunkte: Ein neues Gericht sollte eingerichtet werden und zwar als selbständiges Gericht innerhalb der Organisation des Svea Hofgerichts; besetzt sollte es werden mit zwei Juristen —von denen der eine der Präsident des Svea Hofgerichts sein sollte — sowie mit drei

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