405 worden war, wurde ein Konflikt um den Inhalt des Militarrechts und um das MilitärprozeBrecht unvermeidbar. Zudem muBte der Gedanke der paternalistischen Disziplin mit zunehmender Demokratisierung der Gesellschaft immer obsoleter werden. Angesichts dieser Perspektiven muB aber hervorgehoben werden, daB das 1868 kodifizierte Militärrechtssystem, das später schweren Vorwurfen der Rechtsunsicherheit ausgesetzt war, letztlich aus der Rezeption rein biirgerlicher Rechtsanschauungen und allgemeiner kriminalistischer Gedanken im Militarbereich entstanden ist. Es war urspriinglich als Waffe imKampf gegen die verhaBte Priigelstrafe gedacht, die 1868 eine wesentlich gröBere Bedrohung der Rechtssicherheit darstellte als ermessensabhängige Diszipllnarrechtsregeln. Die Urheber der grundlegenden Lehren waren fuhrende Rechtswissenschaftler, während die friihen Kritiker dieser Disziplinarlehren, die in ihnen Widerspruche zu allgemeinen Rechtssicherheitsideen sahen, zu den ersten Militärs Schwedens gehörten. 4. Auf dem Weg zu ciuer Reform des Militärstrafrechts 1867 tagte zumersten Mai der aus zwei Kammern bestehende neue Reichstag, der an die Stelle des aus Ständevertretern zusammengesetzten getreten war. Wegen der Ausgestaltung des Wahlrechts repräsentlerte er nur eine kleine Minderheit der Bevolkerung Schwedens. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher wirtschaftlicher Interessen spalteten sich die beiden Kammern in zwei Hauptgruppen, wobei die wichtige Scheidelinie quer durch die Zweite Kammer verlief. Diese Spaltung brachte auBerordentlich komplexen Parteibildungen mit sich, die zu Schwierigkeiten bei der Frage der zukiinftigen Militärorganisation und der Verteilung ihrer Kosten fiihrten. Erst 1885 gelang eine teilweise und 1892 dann eine endgiiltigere Lösung, die eine Verlängerung der Wehrpflichtzeiten mit gleichzeitiger Gewährung angemessenerer wirtschaftlicher Entschädigung umfaBte. Staatsrechtlich ergaben sich bis zur Jahrhundertwende kelne defer gehenden Veränderungen hinsichtlich der Gruppe der Wahlberechtigten. Verbesserungen des allgemeinen Einkommensniveaus brachten jedoch immer mehr Menschen iiber die Wahlrechtsgrenze mit der Folge einer zunehmenden Demokratisierung der Relchstagswahl. Folgerungen fiir Reichstagsbeschliisse hatte diese Entwicklung allerdings erst in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts. Die allgemeine Rechtsentwicklung der letzten vier Jahrzehnte des vorigen Jahrhunderts war selbstverständlich eln Spiegelbild der vorhandenen politischen und sozialen Strukturen. Radikalere Gedanken gewannen zunehmend EinfluB, und der Gesetzgeber wurde durch sie gezwungen, friiher vernachlässlgten Rechtsgebieten wie dem Sozialversicherungsrecht, dem
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=