403 Protokollvermerken Livijiis — iibernahm, hatte man allgemein kein Vertrauen in die Priigelstrafe als Mittel der Herstellung und Aufrechterhaltung von Disziplin; die im Komitee vorgetragenen Argumente entsprachen im wesentlichen denen Livijns. Die Vorschläge des Komitees gingen dennoch nicht so weit, wie diese Grundeinstellung an sich zugelassen hätte, sondern liefen darauf hinaus, daB die Leibesstrafen nur fiir Friedenszeiten und fiir wehrpflichtige Mannschaften, nicht aber fiir Berufssoldaten des Mannschaftsstandes abgeschafft werden sollten. Auch an Berufssoldaten sollte eine Vollstreckung nur zulässig sein, sofern der zu Bestrafende in die zweite Klasse des Mannschaftsstandes hinabversetzt worden war. Insoweit bahnte sich die Legalisierung der Idee einer Priigelklasse an. 1856 wurde ein weiteres Komitce bestellt, das zwar die Einfuhrung von Arreststrafen anstelle der Priigelstrafe erwog, sich aber gegen sie entschied und zur Begriindung darauf verwies, daB besondere Militararreste nicht vorhanden seien. Der Oberste Gerichtshof, dem die Vorschläge dieses Komitees zur Stellungnahme zugeleitet worden waren, blieb gegeniiber dieser Begriindung reserviert. Der damals jedoch gerade neu ernannte Justizstaatsminister De Geer schloB sich dann aber den Komiteeerwagungen an und verwies zur Begriindung allein auf den praktischen Gesichtspunkt, daB Arrestlokale vorhanden sein miiBten, bevor eine derartige Reform durchgefiihrt werden könne. Das Komitee von 1846 hatte Gesetzentwurfe erarbeitet, die in strafgesetzliche Normen im engeren Sinne, ein ProzeBgesetz und eine Verordnung mit Vorschriften iiber auBergerichtliche Bestrafungen zerfielen. In der letzteren Verordnung wurden die Straftaten präzisiert, die als Ordnungswidrigkeiten bestraft werden konnten. Zu diesen Ordnungswidrigkeiten wurden auch bestimmte geringere Delikte und Unarten gezahlt, die mit Strafexerzieren, Strafwache, Kasernen- und Stubenarrest usw. bestraft werden konnten. Alle Vorgesetzten erhielten zudem das Recht, Untergebenen Vorhaltungen zu machen und ihnen Zurechtweisungen zu erteilen. Im groBen ganzen bedeuteten diese Regeln eine Kodifizierung von Livijns gesetzestechnischen Idealen. Das folgende Komitee wählte etwas andere Formulierungen. Seine Umschreibung des Vorgesetztenbegriffes bedeutete Abweichungen von der strikt legal ausgerichteten Vorgesetztentheorie. Jeder Soldat erhielt das Recht, von Soldaten mit niedrigerem Rang unbedingten Gehorsam zu verlangen, sobald er auBerdienstlich Befehle zur Förderung der milltärischen Ordnung und des militarischen Ansehens erteilte; fehlerhaftes Verhalten und Unordnung im Privatleben konnte nach Ansicht des Komitees dem korrigierenden EinfluB des militarischen Vorgesetztenrechts nicht entzogen bleiben. Mit Hilfe von MaBregelstrafen und Zurecht-
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