399 deutung dieses Komitees liegt vielmehr darin, daB eine Minderheit seiner Mitglieder zum ersten Mai im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines gröBeren Gesetzgebungsvorhabens Gedanken formuliert, die unmittelbar dem Rechtssicherheitsprinzip widersprachen, das im Ideal des Legalitätsgrundsatzes „nullum crimen sine lege, nulla poena sine lege“ zum Ausdruck kam. Der Minderheit des Komitees erschien es namlich als wesentlich, daB die Disziplin unter alien Umständen aufrechterhalten wurde — u.a. durch direkte Einschränkungen der Biirgerrechte des Soldaten. Die Subordination, die unter alien Umständen bewahrt werden muBte, lieBe die uneingeschränkte Beachtung allgemeiner Rechtssicherheitsgrundsätze einfach nicht zu. Subordination bedeutete fur diese Minderheit die Unterwerfung unter die Befehlsgewalt des höchsten Befehlshabers und an seiner Stelle aller Vorgesetzten mit höherem Rang als dem des Befehlsempfänger, gleichgultig welchen Inhalt der jeweilige Befehl hatte. Auch die eigenen Werturteile des Militärkorps sollten insoweit normierend sein. Dariiberhinaus plädierte die Minderheit unter Hinweis auf das Disziplinargument fiir die Einrichtung besonderer Ehrengerichte als Mittel des Offizierkorps zur Disziplinierung und AusstoBung von Kameraden, die nicht in Ubereinstimmung mit den Normen und der Ethik des Offizierkorps handelten. Im AnschluB an diese Uberlegungen wurde der Gedanke geäuBert, die Rechte des Militärstandes und die Rechtssicherheit des einzelnen Soldaten iniiBten weichen, wenn es darumginge, fiir die Freiheit der iibrigen Burger einen sicheren Schutz zu schaffen. Die Freiheit anderer verlangte, daB Soldaten den Befehlen ihrer Vorgesetzten uneingeschränkt Folge leisteten. Zu den Vorschlägen des Komitees wurden Stellungnahmen der beiden Generaladjutanten der Streitkräfte eingeholt, von denen sich jedenfalls die Stellungnahme des einen ohne Vorbehalt dem Ståndpunkt der Minderheit anschloB. Die deutliche Uneinigkeit, die die Arbeit des Komitees in einem der zentralen Punkte des Gesetzgebungsvorhabens geprägt hatte, fiihrte dazu, daB der König die ganze Angelegenheit zur weiteren Behandlung an das Kriegshofgericht iiberwies. Die zwei wesentlichen Probleme, die es zu lösen gait, waren zum einen der Ersatz fiir die Priigelstrafe, die zunehmend als ehrenriihrig empfunden wurde, und zum anderen die Lösung des Rechtssicherheitsproblems. Das Kriegshofgericht, das fiir diese Sache um besondere Sachverständige erweitert worden war, begann seine Arbeit im Jahre 1828. Primär ging es fur das Gericht um die gröBtmögliche Einschränkung der Priigelstrafe, und fiir diesen Zweck hatte der damalige Kronprinz Oscar eine Denkschrift verfassen lassen. Er hob in dieser Denkschrift hervor, daB Untergebene wirksam gegen die Anwendung der auBergerichtlichen Priigelstrafe geschiitzt werden muBten; ihre Verhängung miisse deshalb an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gekniipft werden. Diese Rechtssicher-
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