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398 ein gerechtes Urteil auf anderem Wege garantiert, und zwar weil die im Militärstrafrecht vorgeschriebene Todesstrafe unbedingt eine Uberpriifung der Sache durch die qualifiziertesten Rechtsprechungsorgane des Landes erforderlich machte. Das auBergerichtliche Bestrafungsrecht lag demgegeniiber in den Händen von Kommandeuren militärischer Verbände ohne juristische Ausbildung und wurde aus humanitären Griinden nicht öffentlich ausgeiibt. Je mehr Tatbestände auBergerichtlich bearbeitet wurden, je weniger konnte ein EinfluB von Juristen zur Geltung kommen. Als SchluBfolgerung ergibt sich also: Was eventuell an Humanität gewonnen wurde, ging ganz offenbar an Rechtssicherheit verloren. 3. Die Konsolidierung des Problems der milit'drischen Kechtssicherheit Um die Mitte des 19. Jahrhunderts wurde in mehreren Ländern Kontinentaleuropas das Militärstrafrecht modernisiert. Wie zu Beginn des Jahrhunderts diirfte insbesondere das preuBische Militärrecht und besonders sein stark differenziertes Strafensystem wesentliche Einfliisse ausgeiibt haben. Vom Gesichtspunkt der Rezeption her stellten die preuBischen Disziplinstrafen den Teil der Reformgesetzgebung dar, der am leichtesten auch vomschwedischen Recht ubernommen werden konnte. Das Institut des Ehrengerichts gab dem Offizierkorps das Recht und die Möglichkeit, die Lebensfiihrung aller Offiziere zu iiberwachen, korrigierend in sie einzugreifen und eventuell einen regelwidrig Handelnden aus dem Offizierkorps auszuschlieBen. Durch dieses Ehrengerichtsverfahren wurde faktisch eine besondere Rechtsordnung neben der auf das Gesetz gegriindeten geschaffen. Die ersten drei Jahrzehnte des vorigen Jahrhunderts waren fiir Schweden eine Zeit intensiver Gesetzgebung. Insbesondere entstanden Kodifikationsentwiirfe fiir das Zivilrecht und die hier wichtigen Bereiche des Strafund ProzeBrechts. Kurz gesagt sollten durch die damaligen Reformen Spezialgerichte — nicht jedoch die Kriegsgerichte — weitgehend abgeschafft werden. Zugleich sollte das hoffnungslos veraltete und ineffektive Bestrafungswesen durch ein Gefängnissystem ersetzt werden, dessen Ziel die Resozialisierung der Gefangenen sein sollte. 1822 waren die Reformarbeiten soweit gediehen, daB auch der Bereich des Militärrechts iiberpriift werden konnte. Ein damals berufenes Sachverständigenkomitee unter dem Präsidenten des Kriegskollegiums G. W. af Tibell erhielt jedoch nur ein verhältnismäBig beschränktes Mandant zur Erarbeitung von entsprechenden Reformvorschlägen. Der 1826 erstattete Bericht enthält deshalb auch keine wesentlichen Neuerungen auf dem Wege zu einem reformierten Militärstrafrecht. Die rechtshistorische Be-

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