395 gehendeii System der Berichterstattung iiber Gefangene kombiniert wurde. Fiir die Rechtssicherheit wurde die Verankerung des Auditeuramtes in der Kriegsgerichtsorganisation insoweit sehr wichtig, als es zu Qualitätsverbesserungen im MilitärprozeB beitrug. Dieser Zuwachs an Rechtssicherheit darf allerdings nicht iiberschätzt werden, denn eindeutig fand seit dem Ende des 18. Jahrhunderts Rechtspflege hauptsächlich in extrajudiziellen Formen statt, auf die weder Kriegsfiskale noch Auditeure in der Praxis irgendwelchen EinfluB hatten. Wie das Militärstrafrecht des europäischen Kontinents ging das schwedische von Gedanken aus, die ein Vernichtungsstrafrecht mit Abschreckung verbanden. Der Zweck der Strafe war die Disziplinierung der rauhen Soldateska, die iiblicherweise jedenfalls fur die kontinentalen Armeen die Rekrutierungsg! undlage bildete. Die Strafdrohungen wurden deshalb so streng und der Strafterrorismus so iibertrieben, daB die Strafen nicht mehr in einem sinnvollen Verhältnis zu Schwere und Gefährlichkeit der begängenen Taten standen. Eine konsequente Anwendung der im Gesetz angedrohten Strafen hätte einfach zu einem die kriegsgerechte Vollzähligkeit der Armeen gefährdenden Schwund an Soldaten gefiihrt. Die ausgesprochenen Strafen wurden durch die Anwendung der Leuterung modifiziert. Auf diese Weise konnte eine sinnvolle Äquivalenz zwischen Tat und Strafe erreicht werden. Die Leuterungen machten aber andererseits den primären Zweck des Gesetzes — die Abschreckung — verhältnismäBig illusorisch. Die Leuterung bedeutete eine Ausnahme von dem gesetzten Recht und blieb deshalb dem König als ein Regal vorbehalten. Die Entwicklung besonders zur Zeit des Nordischen Krieges zeigte jedoch, daB die Aufrechterhaltung dieses Regals unmoglich war. Leuterungen muBten zunehmend an die Obersten Befehlshaber und die Obergerichte delegiert werden. Nach dem FriedensschluB wurde dann die Leuterung und die Strafzumessung unter Beriicksichtigung der Umstände der Tatbegehung den Gerichten unmittelbar iibertragen. Fiir Bagatellkriminalität erschien der gerichtliche ProzeB als so umständlich, daB einschlagige Sachen zunehmend den Regimentskommandeuren zur summarischen auBergerichtlichen Erledigung zugewiesen wurden. Desto mehr Sachen auf diese Weise erledigt wurden, desto weniger EinfluB blieb natiirlich den juristisch vorgebildeten Richtern des eigentlichen Gerichtswesens. Die administrativen Vorteile eines derartig vereinfachten Prozesses waren offenbar. Die extrajudizielle Methode ergänzte im iibrigen die wahrend der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts zunehmend vertretene preussische Militärdoktrin iiber Ziel und Methode der Truppenausbildung, denn die Ausbilder suchten nach schnell wirkenden Disziplinierungsmitteln. Je mehr die preussischen Disziplinvorstellungen seitens der
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