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394 unterstellt werden konnten. Hinzu kam, daB die Beweglichkeit der militärischen Verbände gerade in Kriegszeiten zunahm und zugleich eine effiziente Gerichtsbarkeit fiir die Disziplin der Verbände auBerordentlich wichtig wurde. Die personelle Zusammensetzung der Kriegsgerichte jener Zeit geht im iibrigen von einer iiberraschend breiten Repräsentation verschiedener Soldatenkategorien aus. Auch die Zuständigkeiten der Militärgerichte warden nach diesen Gesichtspunkten festgelegt. Der verwendete MaBstab war deutlich praktisch ausgerichtet; das Denken in sachlichen Prinzipien, das fiir die Militärrechtslehre der späteren hier behandelten Zeitabschnitte maBgeblich wurde, kommt noch nicht besonders stark zur Geltung. Im Verhältnis zu den allgemeinen Gericbten wurde die Zuständigkeit der Militärgerichte in verschiedenen wichtigen Punkten beschränkt. Die allgemeinen Gerichte waren normalerweise auch fiir Soldaten zuständig, soweit es nicht um Vergehen gegen die Kriegsartikel oder um Streitigkeiten wegen Fahrnis ging, die beim Eintritt in den militärischen Verband mitgefiihrt worden war. Nur angeworbene Soldaten waren dauernd der Militärjurisdiktion unterworfen, was leicht zu erklären ist: wegen des ununterbrochenen Dienstes in einem beweglichen Verband, war es einfach unmöglich, fur diese Soldatenkategorie ein festes Forumanzugeben. Generalauditeure und Kriegsfiskale warden urspriinglich als Kontrollinstanzen eingesetzt, die jedenfalls unter giinstigen Bedingungen eine verhältnismäBig wirksame Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit und -verwaltung hätten ausuben können. Die im 17. Jahrhundert entstandenen Grundlagen des Militärgerichtswesens blieben in den folgenden Jahrhunderten im wesentlichen unverändert. Die zwei wichtigsten Veränderungen betrafen die Zusammensetzung der Gerichte und die Entwicklung der Kontrollorgane. Einerseits nahm der EinfluB der Gruppe der Offiziere auf das Militärgerichtswesen ständig zu; um die Mitte des 18. Jahrhunderts warden die niedrigeren Ränge endgiiltig von den Richterstellen verdrängt — eine Entwicklung, die in den Militärrechtskodifikationen der neunziger Jahre abgeschlossen ist. AuBerdem wurde im 18. Jahrhundert das Recht der Offiziere auf unmittelbare Aburteilung von Dienstvergehen durch das Kriegsgericht der Oberinstanz gesetzlich verankert; wesentlich war hier der Gedanke einer analogen Ausweitung des in den Adelsprivilegien festgeschriebenen Rechtes des Adels auf erstinstanzlichen ProzeB vor den Hofgerichten. Andererseits wurde das Amt des Generalauditeurs mehr oder weniger zum Erlöschen gebracht und seine Aufgaben einem Organ auBerhalb der Militärorganisation zugewiesen. Die Bedeutung des Kriegsfiskals als Kontrollorgan diirfte dadurch wesentlich gestiegen sein, daB seine Kontrolle der Urteilsbiicher der Kriegsgerichte mlt einem verhältnismäBig ins einzelne

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