81 Mittel fiir sie, die VolLstreckung möglichst wirksani zu gestalten, war die Hestiinniung, dass alle der Vollstreckung iiuterworfene Fahrnis, die sich im Besitz des Schulduers heland, in Ansprnch genoininen werden konnte, einerlei oh er der Eigentinner war oder nicht.*’’ Es konnte indessen geschehen, dass dieses ihr Interesse als präsuintive Gläuhiger in Konflikt mit ihrem Interesse als Eigentinner geriet, nnd in diesein Ealle hestand Anlass fiir sie, Ansnahinen zn inaehen, d.h. die Vindikation anvertranten Gntes zii gestatten.'*'* Beispiele fiir solche Ausnahmen giht es; sie werden nnten angefiihrt. Andere Ausnahmen konnten durch das allgemeine Interesse hedingt sein, Konflikte imter den Biirgern selhsl tunliehst zu vermeiden. Eine Regel, welche die Pfändung anvertrauten Ciutes gestattete, konnte indessen leicht zu solchen Konflikten fiihren. Wir werden auch sehen, dass man verschiedentlich die Miiglichkeiten zur Pfändung anvertranten Gutes gerade mit dem Ziele heschnitl, Konfliktmöglichkeiten zu heseitigen. Aus dem Anfang des 18. Jhs. isl eine Gewohnheitsrechtsaufzeichnung aus London erhalten, die in sehr aufschlussreicher Weise Regeln wiedergiht, die dort während des 12. Jhs. hei Pfändung wegen verfallenen Leihe-, Miet- oder Pachlzinses angewandt wurden: Aus (tcnsolbon Griiiulen wie im Common Law wurdcn gcwisse Kinscliränkimgcn des Pfiindungsrechtes hinsichtlich der Fahrnis, die in Ansj)rucli {'cnommcn werden durfte, vorgenommen. Sieiie Hateson I S. 129 ff. Die Hiirger konnlen auch ein Interesse daran liaben, dass ihr Vich, wenn es ausserhall> der Sladt war, nicht hei Ausiibung des 1'eudalen Sclbstpländungsrechles 1'iir Irenide Sehuld in Ansprnch geuommen wurde. Itiergegen konnte sich tlie .Sladt durch ciu .\bkoinmcn mit ihrem l.ehnsherrn seluilzen. lan Heispiel liir ein solclies .\bkommen liegt aus den Stadtbrieten \ on Kilkenny (1202—1210) vor. »Concessi etiam cis (piod si (piis ealalla eorum |)ro alieno Ituusraclo extra burgum ceperit sine oecasit)ne reddantur .sicut rationabiliter monstrare polerint tpiod sua sunt.« (British Borough Charters I, S. 107.) bane Begel, deren .\nwendung in der Sladt in ihrem Interesse liegen konnte, moehte ausserhalb tier Sladl — gegen sie selbst angewandt sie von Nachleil sein. Ziliert nach Weinbaum III .S. 26. Diescr gibi aueh eine deidschc Oberselzaing: § 8. »Wir zeiglen oben, wie man Pfand fiir ausslehenden Zins nehmen solle. Nunmehr muss man wissen, dass, wenn ein Piichler so arm isl, dass liir 0
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