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80 jedeiifalls seit der Mittel des 13. .Ihs.*^' Lehnsmami l)esass er — auch ohne Anrufung des Gerichts. Dass der Lehnsherr während der Zeit, wo die fragliche Pfändung einen Hesehliiss seines eigenen Gerichtes voraussetzte. hätte warten miissen, bis der Lehnsinann vor diesem Gericht erschien. bevor er sich selbst im Gericht ermächtigen konnte, die Pfändung vorzunehinen, ist iindenkbar. Die Lehnsmänner hätten sich dann ja mit Leichtigkeit diesem Druckmittel entziehen können. Was das Sladtrecht anlangt, ist es dagegen möglich, dass der Gedanke, den Mieter ziim Erscheinen vor Gericht zu zwingen, indemdie Pfändung auch auf anvertrautes Gut im Besitz des Schuldners ausgedehnt wurde, bei der Aufstellung der Regel mitgewirkt hat.'"^ Der entscheidende Beweggrund diirfte jedoch — wie im (iommon Law —mehr allgemein interessenpolitischer Natur gewesen sein. Es war fiir die herrschende und grundbesitzende Schicht des Biirgertuins der Stadt wichtig, iiher ein wirksames Vollstreckungsmittel gegeniiber einem säumigen Mieter zu verfiigen. Da die Hausbesitzer die Rechtsbildung in den Gerichlen der Stadt beherrschten, war es fiir sie ein Leichtes, die Vollstreckungsregeln so zu fassen, dass sie ihren Interessen am hesten entsprachen. Und gerade bei Eintreihung verfallenen Grund- oder Mietzinses hatten sie, gleich den feudalen Grundherren aid' dem Lande, Verfahren in fraudem legis sowie die Vollstreckung verzögernde Eigentumskonflikte zu verhindern.'''* Das einfachsfe Siche oben S. 72. ®’’ Es ist in diescni Zusammcniiang zu beachlen, dass die Pfändung in .Slädfen sowohl Druckmittel als Vollstreckungsmittel war. Ein Heispiel dafur, wie sich ein solcbes Verfabren in 1'raudem legis ausnehmcn konnte, findet sich bei Thomas III S. 192 f.: »William Gysbourne was attached to answer Robert Haas, fuller, who complained that he had brought an action for debt in the Sheriffs court against William Ryker, and that certain goods of William Ryker had been arrested, and that tlicreuj)on William Gyshourne, who was in league with the debtor, came into court and falsely proved that certain goods so arrested belonged to him, and on that proof seized the whole of the goods in order to exclude him from recovering his deht« . . . Der Retrugsversuch wurde aufgedeckt und der Reklagte verurteilt. Uher die sozialen und wirtschaftlichen Machtverhältnisse in den englischen Städten im 12. Jh. siehe Poole, .S. —88.

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