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79 lu'hnilich aus der Anweiuiung des PfändungsinsHluls her. Im eni,diseheii Sladtrechl halle dieses Institut eine grosse Bedeutung iiiul wurde lleissig angeNvandt; in gewissen Hinsichten unterschied es sich jedoeh von dem entsprechenden Institut des Coininon Law. Letzteres entwickelte sich zn einem Druckmittel; das Institut des Stadtreehts dagegen war eher ein VoIIstreckungsmittel, selhst wenn tier tiiiuhiger das geptändete Gut erst nach Jahr und Tag verkaulen durfte. Gegeniiber Personen, die nicht das Biirgerrecht in der Stadt hatten, war die Pländung extra-judiziell; hingegen hedurl'te es der Genehinigung des Gerichts oder einer anderen Beluirde, wenn sich die Massnahnie gegen einen anderen Burger der Stadt richtete."*' Wie iin (’.oiumon Law durl'te ein Gliiuhiger, der in einer Stadt zur Plandung schritt, unter gewissen Voraussetzungen auch Gut in Anspruch nehnien, das sich iin Besitz des Schuldners bel'and, jedoch eineiu anderen gehörte. .TedenI'alls in London handelte es sich hierbei um eine selbständige Regelbildung im Stadtrecht.*^^ Bateson sieht das Motiv fiir diese Hegel darin, dass man im Stadtrecht dasselbe Interesse wie im G.ommon Law hatte, durch ein wirksames Pl'iindungsinstitut das Erscheinen vor Gericht erzwingen zu können; aus diesem Grunde batten die beiden Rechtsbildungen Pländung anvertrauter Habe gestattel. Dies erscheint jedoch kaum zutretTend, da das (a)mmt)n Law die Pländung anvertrauter Mahe incht erlaubte, wenn das Verfahren direkt bezweckte, das Krscheinen vor Gericht zu erzwingen.**^ Fiir den grundbesitzenden Lehnsherrn entbehrte das Institut als Mittel, den Lehnsmann zum Erscheinen vor Gericht zu zwingen, um sich wegen Xichtzahlung vert'allenen Zinses zu verantworten, zweil’ellos jedcr Bedeutung. Pländungsrecht gegeniiber dem säumigen Haleson 1 .S. 102 ff. unci II S. XLIV ff.; besunclcrs zu bcacliton ist die Darsleltiinf' auf .S. und LVIIl f. .Siche auch Britisli Horouf'li Charlcrs I .S. 101 ft', und It .S. 220 If. Fi'ir Hcispicle von IM'iindung wegen ausstehender Paeht Oder aus.steliender Miete .sielie Baleson 1 .S. 200 ff. .Siehe unlen .S. 82 l-'n. 08. \’ielleiclU hal auch ein Kinfluss aus dein nordfranzösischen .Sladtrecht luilgespielt. Vgl. die olien .S. 00 referierte Regel von .\iniens mil Rrislol 1, cap. 21, unten .S. 83 I'n. 00 ziliert. I’gl. Rateson II .S. L\'lll mil Enever S. 88. (>0

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