RB 3

76 Eine wichtige Voraussetzung fiir die Wirksamkeit des Instituts war jedoch, dass die Anwendung desselben nicht durch Riicksicht auf Personen gehemmt wurde. die dem Schiddner gewisse Giiter anvertraiit hatten oder deren bewegliche Habe anf andere Weise auf das dem Sehuldner zuin Lehen gegebene Gebiet gelangt war, was z.B. bei auf das Gelände des Nachbarn geratenem Vieb der Fall sein konnte. Verniutlich spielte das Risiko von Verfahren in fraudem legis seine Rolle, ebenso wie eiiie Abneigung der Lehnsherren, sich init den Streitigkeiten zu befassen, welche die Folge einer Finschriinkung des Pfiindungsrecliles auf das Figenluin des Schiddners sein konnten. Fs lag iin Interesse der Lehnsherren. dass die Pfändung möglichst wirksam war, sie beherrschten die Gerichte, bei denen das Institut angewandt wurde, und die einfaehste Weise fiir sie, das Risiko von in fraudem legis-Verfahren auszuschalten und läslige Figenfumszwisle beziiglich gepländelen anvertrauten Gules zu vermeiden, bestand in der Regel, dass alles Gut, welches sich auf dem Gebiet befaiid, das der Scliuldner zum Lehen halle, dem Pfändungsrechl unterworfen war/‘^ Die Konimpression that it legalized rebellion. It did nothing of the kind. It does not mention war, nor tlie diffidatio, defiance, whicli was the proi)er preliminary wlien a tenant resorted to force against his lord. The charter merely says that the twenty-five barons shall distrain the king by his castles, lands and chattels until he has made amends; when amends are made the distresses are to be restored. It is natural and pro])er that those who seek to impose a rule of law upon public affairs should look for analogies and teclmical devices among the institutions of private law . . . And so this sixtieth cliapler of the great charter is carefully drawn in the form of a covenant for distress.* Hiergegen konnte der Einwand erhotien werden. dass es aucti wictilig war. dass das Ersctieinen vor Gericht erzxvungen werden konnte und dass Sctiutden bezatilt wurden. Warum wurde das Pfiindungsverfatiren in diesen Fiillen auf die eigene Habe des Siiuniigen bzw. des Sctiiddners besctiränkt? Auf diesen Einwand ist zu antworten, dass tliese letzteren I’iiite nictit iten gleictien Ctiarakter einer Konfliktsituation zwisclien einem Letnistierrn und einem Untergebenen tiatten. einer Situation, wo die wirtscluiftliclie und jiolitisclie Macht so stark zugunsten der einen Partei — des Kliigers oder Gläubigers wegen Schuld konnte ebensogut gegen einen Lehnslierrn Stellung —gericlitet sein. Es ist aucli typisch fiir die Anwendung des Instituts in diesen Fatten, dass die Pfändung stets vom Slieriff vorgenommen wurde. Vermuttich war der Grund, westialb diese Pfändung nictit beispietswei.«e voin iiberwog. Pfändung wegen Nichtersclieinens vor Gerictit oiter auch in tiolier

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