RB 3

74 dass alle bewegliche Habc, die uberhaiipt in Anspruch genommen werden dnrfte imd die sich auf dem von Schuldner ziim Lehen erhaltenen Boden belaud, von dem Lehnsherm gepländet werden konnle.'’'* Die dabei angelegle rechtliche Betrachtimgweise war, dass der Grund und Boden selbst als Schuldner aufzufassen sei; hieraus zog man den Schluss, dass alle bewegliche Habe, die sich auf dem zum Lehen erhaltenen Gebiel befand, vom LehnshermGläubiger gepländet werden konnte/’^’ Es ist zu beachten. dass eine ähnliche Konstruktion, welche die Inanspruchnahme von dem Schuldner nicht gehörender, jedoch in seinem Besilz befindlicher beweglicher Habe ermöglichte, betreffs Pfändung fiir ausserhalb des Lehnsverhältnisses entstandene Schuld oder umErscheinen vor Gericht zu erzwingen, nicht entwickelt worden ist."’^ Im ersteren Falle durfte nur die cUjene Habe des Schuldners oder seines etwaigen Burgen gepländet werden —im letzteren Falle nur die eigene Habe des Säumigen. Der Unterschied zwischen der dem säumigen Lehnsmann gegeniiber angewandten Pfändung, die auch die einem anderen gehöeidcm Alano ct hcredibus suis distriiigcrc ipsos burgenses el beredes eoruin per catalla inventa infra i>re<iictum bunjiim et extra super feoduni ipsius Alani . . Die Cbcrsetzuiig sagt: »to distrain tbe said burgesses and tbeir beirs by their chattels found within the said borough (tnd without on the fee of the said Alan . . .« (von inir kursiviert). Die Bcfugnis des Lebnslierrn, bei den Biirgern, die den Sladtboden zuin Leben batten (burgage tenure), Pfändung vorzunebinen, ist das gewöbnlicbe feudale Pfiindungsrecbt. Diese Befugnis war nicbt auf das den Biirgern selbsl geborende Meb bescliränkt. Wenn sicb z.B. Tiere von preinden in der Stadt l>efanden, ilurflen also aucb diese gepfändel werden. In Anbetracbt des Slandpunktes Pnevers isl es von einein gewissen Inleresse festzustellen, dass die Quelle aus deni Jabre 1220 datiert. Enever S. 88. lin 13. Jb. batten sicb eingebende Regeln dafiir berausgebildet, welcbes Eigenluin in Ansprucb genoniinen werden durfte und in welcber Reibenfolge solcbe Habe gepfandet werden sollle. Der Gnnnlgedanke dieser IbnscbrUnkungen sebeint der gewesen zu sein, dass der Scbuldner nacb Möglicbkeit davor gescbiitzl werden sollte, Eabrnis zu verlieren, die fiir die Feldbcstellung und iiberbaupt fiir seine Leibesnoldurft unuingänglicb notwendig war. ““ Enever S. 88 und 92. Die fraglicbe Konstruktion entspracb einer allgenieinen Versebiebung der lebnsrecbtlicben .\uffassungen. Siebe Gansbof ■S. 135 ff. Enever aaO.

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