72 des Schuldners befand, ihmjedoch von einem anderen, dem Ei^'eii liimer der fraglicheii Habe, aiivertraiit worden war.^- Eine Entersuchung der engliscbeii Entwicklung in diesein Punkte maeht indessen ein paar Worte iiber die allgemeine Entwicklnng des fendalen Pfändnngsrechtes in England nolwendig/^ Die Pfändung des Lehnsherrn, deren historiscber Hintergrund das uralte gennanische Pfändungsinstitut war. setzte im 12. iind 13. Jh. jeweils einen Gerichtsbeschluss voraus. Durch die Anwendung dieses Institnts wurde ii.a. das Erscbeinen vor den fendalen Geriebten erzwungen.'*^ Diese Gerichle aber waren die Gerichte der Eehnsherren selbst und wiirden von ihnen beherrscht.^"’ Erklärlicherweise fiel alhnäblich die Forinalität weg. dass der Lebnsherr bei seinem eigenen Gericht die Genebinigung zu einer Massnahme beantragen inussfe, die er selbst treffen sollte.^*’ Von der Mitte des 13. .Ihs. an erfolgte aiich Pfändung wegen Nichtzahlung von Zins ohne Gerichtsbeschluss. Das in Rede stehende Institut bezweckte Was in der Folgc iilier die foudalc Pfändung wegen ausstelienden Zinscs gesagf isl, gilf also aucli fiir Pfändung wegen nieht geleisfcler feudaler Dienste. Die englische Hezeictinung des Instituts ist »distress (districtioi for rent and services». Heziiglich der niittelalterlichen englischen und französischen Terininologie fiir die verschiedenen Formen von Pfändung siehe Collinet S. 94 ff. ** Ausser den in der Einleitung zur Untersuchung des nordfranzösischen Rechtes genannten grundlegenden .\rbeiten liegt ineiner Darstellung, was den allgeiueinen sozialen und wirtschaftlichen Hintergrun<l der Vindikationsregeln angeht, die Arbeit von .\ustin Lane Poole: From Domestlay book to Magna Charta 1087—1210 (in The Oxford History of England) 1951, besonders .S. 1—00, zugrunde. \'on mehr unmittelbarer Redeutung fiir das vorliegende Thema ist Plucknett, Legislation of Edward 1. 1949. vor allem S. 55—70. *■’ Zur Geschichte des Instituts im englischen mittelaltcrlichen Recht sei in erster Linie auf Enevers und Hazeltines .\rbeiten verwiesen. Siebe ferner Pollock and Maitland 11, S. .572 ff. Enever: History of the law of distress for rent and damage feasant ist eine eingebende Monographie. Hazeltine: Die Geschichte des englischen Pfandrechts hat indessen fiir das hier behandelte Thema weniger zu bieten. .Siebe auch S. .lotion des Longrais: La conception anglaise de la saisine, 192.5, beziiglich der niittelalterlichen englischen bodenrechtlichen Regriffsbildung. Enever S. 81 und 80. Plucknelt. Legislation, .S. 55.
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