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71 niannischen I^lroberuni' hatte der englische Prozess nelien deii strafrechtlichen Prozessen aiich Zivilprozesstypen entwickelt. Das (k)niiii()n Law iinterschied auch zwischen Kriminal- iind Zivilprozesstypen.^''* Es ware I'erner ol't’ensichtlich irrig, behauplen zii wollen, dass infolge unziireichender juristischer Begril'fsbildiiiig die M()glichkeit gefehlt hätte, zwischen Eigentiiinsrecht iind Besitz zn nnterscheiden schon Glanvils und noch mehr Bractons Arbeiten zeigen, dass das englische Recht des 12. nnd Id. .Ihs. vielmehr in juristisch-technischer Hinsicht selir fortgeschritten war.^^ Dass die Entwickhing zn einer Verfolgbarkeit anvertranter Fahrnis ini englischen Recht so langsain vor sich giiig, diirfte vielmehr damit zii erklären sein, dass sich der englische Formulärprozess an! Grund der mangeinden Elastizität des Writsystems iiberhaupt langsam 1‘ortentwickelte, nachdem die grundlegenden Prozesstypen ansgebildet waren.^^ Wenn also der Satz H.w.H. im (iommon Law des Hochmittelalters inl'olge mangelnder Regelbildung in demfiir England charakteristiscben System von Formularprozesstypen gait, gibt es doch Beispiele dat'iir, dass Konl'hkte zwischen Eigentiimer und Drittem wegen anvertrauter Habe Gegenstand rechtlicher Entscheidung gewesen sind, wobei diese zum Nachteil des Eigentiimers ausfiel; man akzeptierte eine H.w.H.-Regel. Die fraglichen Konl'likte entstanden vor allem durch Ausubung des Pländungsrechtes der Lehnsherren gegeniiber ihren Lehnsleuten wegen verfallener Zinszahlungen oder nicht geleisteter Dienste und drehten sich darum, ob der Grundherr bei der Ausiibung dieses Plandungsrechtes solche Eahrhabe nehmen konnle, die sich im Besilz Hcziiglich diosor Grenzzieluing siehc Pollock and Maitland II, S. 570. Siohe z.H. Holdsworlh II, S. 146 ff. nnd S. ISII II'. Hierzii koininl die obon erwiihnlo allgemeinere Ursache, das.s das Coniinon Law in zivilrechtlicher Hinsicht vornehinlich an Streitigkcitcn ankniipfte, die mit den I'eudalen grnndrechtlichen Verluillnissen zusaminenhingen. Was Plncknett S. 600 tlariiber schreibl, dass das Vertragsrecht in ersler Linie durch die Gerichte der Kirche und der Kaul'leute entwickelt wurde, diirlte — mutalis mutandis auch fiir das Fahrnisrecht gelten, d.h. das I'ahrnisrecht und die I'ahrnisverl'olgung erhielten ihre Gestaltung vor allem durch die Uechtsentwicklung in den Stiidten.

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