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70 griindelen Systems ergaben, so dass die verschiedenen Prozesstypen die relevanten Konflikttypen deckten.^^ Ungel'iihr zur selben Zeit —unter der Regierung Heinrichs IV. —, wo die Moglichkeit des Eigentiimers, gegen die Rechtsnachfolger des Vertrauensmannes ziir »detiniie« zii greifen, endgiiltig anerkannt wurde, wurde seine Position beziiglich des anvertrauten (intes in einer anderen Hinsicht von weit grösserer prinzij)ieller Redeutnng ausgebaut. Der Eigentiiiner erhielt das Recht ziir »detinue* gegen jeden, in dessen Resitz das Gut gelangt war. tiegen Elide des 15. Jhs. kani man dann dahin, dass der Eigentiimer wäblen konnte, ob er sich gegen den Vertrauensmann oder gegen einen Dritten wenden wollte.^* Als Ergebnis dieser Entwicklung hatte sich also das englische (iommon Law in diesem Punkte durch Herausbildung eines heimischen Institutes dem römischen Recht genähert. Man kann sagen, dass die Entwicklung des englischen Prozesses in dieser Hinsicht im verkleinerten Masstab demallgemeinen khitwickhmgsablauf in den germanischen Rechtsquellen entspricht, die selbständig zu einer Vindikation anvertrauten Gates gelangten; der Ausgangspunkt war der, dass ein Vindikationsrecht fehlte, weil der Prozesstyp, der die fraglichen Situationen deckte, fehlte. Dies wiederum beruhte weder darauf, dass der Prozess ausschliesslich Deliktsprozess war, noch darauf. dass man nicht zwischen Eigentumsrecht und Besitz unterscheiden konnte. Schon vor der norVgl. z.H. .S.sp 11:00:2. Holdsworlh III, S. 349. Hezuglich clem \'ertraucnsmann gestohlcner Habc hatte — wie oben S. 4 erwähnt — clieser, nicht der Eigenliimer im iiltesteii germanischen Recht Klagrechl gegeniibcr dem Diebe. Ebenso war cs im angclsiiclisischen Recht wie auch urspriinglicli im Common Law. .Seil Rraclons Zeit, also seit der Milte des 13. Jhs., begann sich die Stellung des Eigenliimers in diescr Hinsicht im Common Law zu verbessern. Sicbe Holdswortli 111, S. 339 ff. und S. 348. Im Jahre 1374 wurde gestattet, dass entweder der Vertrauensmanu oder derjenige, der das Gut anvertraut hatte, Klage (trespass) gegen den erhebcn konnte, der das Gut verbrecherisch in seinen Besitz gebracht hatte. Das Ergebnis der Entwicklung der \’indikationsregeln beziiglich anvertrauter Habe I'asst Holtsworth folgendermassen zusammen: ». . . the result was to convert a right wliich was originally a right in personam into a right which was substantially a right in rein.<!^ Holdsworth 111, S. 349. (l)ort kursiviert.)

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