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66 pour manger et boire, vient å le taverne. ly taverniers, pours les despens et frais de celi, poet prendre waige dedans le sons (senil) de sa maison et Ini devestir jnsqnes a la chemise, et se cil se mettist fours de la maison, ly taverniers ne le pad dewagier a forche.« Dass es dem Schnldner nichls half, wenn er in dieser Situation heleneiie oder gar hewies, dass seine Kleider, Schmnckgegenställde Oder Waffen einem anderen gehörten. nnteiiiegt wohl keinem Zweifel.‘"‘“ Der Zweck der Pfändnngsregel war. den Anspruch des Wirtes anf Zahlnng der Zeche zn sichern; die Hahe, die ein Gast im Wirtshans bei sich halte, diirfte fiir den Wirtshanswirt in gleicher Weise als Sicherheit gedient hahen wie das Mobiliar im Mietshanse als Sicherheit fiir den Hausherrn dienen mnssle —gleichgiilfig, wem die fragliche Fahrnis gehörte. Schon ans dieser snmmarischen Darstellnng des französischen Qnellenmaterials diirfte hervorgegangen sein, dass die Fälle, die liesonders dazn angetan waren, zn Konflikten wegen anverlranten Gules zu fiihren, die Situationen waren, in denen ein Glänhiger znr Pfändnng schrill. Die Pfändnng muss natiirlich weit hänfiger hewirkt hahen. dass anverlrantes Gut in die Hand eines Drilten gelangte, als Unterschlagnng seitens des Vertranensmannes. Ks ist daher anznnehmen, dass das Fehlen einer ausdriicklichen Hegelnng von Slreitfällen wegen anvertranten Gules sich zuerst hei Konflikten zwischen Eigenlumern und pfandenden Gläuhigern hemerkhar machte. Fine solche Annahme steht in gutem Finklang mil dem französischen Material, und sie erhäll eine weitere Stiilze hei der Untersuchung der englischen und deutschen Qnellen.'"'® Fs sei hinziigefiigt, dass gerade in den Fallen, wo die Pfändnng exlra-judiziell war, d.h. sich gegen Lehnsleule, Fremde, Biirgen, Mieter und Gasthauskunden richtete, ein hesonders grosses Risiko fiir Konflikte zwischen dem ptandenden Glänhiger und ausgemilzt werdcn, solange die .Scliiffc sich in dem Hafen befanden, in den die Waren gebrachl woriien waren. Siehe Cilasson (5, S. (U)li. -- Ich hahe keinen direklen Heleg hierfiir im nordfranzösisclien Reehl gefunden. Dass jedoch das Pfändungsrecht des Gastwirtes — wenigstens stellenweise — den Charakter einer qualifizierten H.w.H-Regehing erreichle, ist höchst wahrscheinlich. .Siehe unten S. 81 tf. und 167 ff.

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