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62 sin wiedergcgebeii ist,'^ findet sich eiiie Bestiminiin^' —»lois esl et esliuilissement fais par tout le consel et plente doii commun de la ville« —. die eiiii’ehend die Verfolgbarkeit von Sachen dit ferenzierl. die einem Handwerker anvertrant und von diesein verpfändet worden sind. Bestimmte Giiter Haute, die ein Gerber zu {’erben bei^onnen hatte, und ein Federbett, das zur Ausbesserunj» fortgei^eben worden war haber stets ohne Loseyeld zuriicknehmen. Dieselbe Begel gall fiir den Fall, dass eineni Schneider Tuch iibergeben worden war und dieser mit der Verarbeitung noch nicht angefangen, wenigstens aber noch keine Arbeit von Wert daran gewandt hatle, bevor er das Tuch verpfändele.^^ Fiir gewisse Giiter anderer Art hingegen gait, dass sie von dem Pfandhalter nur gegen Erlegung eines Liisegeldes zuriickerhalten werden konnten. das dem von dein Handwerker verdienlen Arbeitslohn entsprach. In dieser Differenzierung offenbart sich mit aller nur wiinschenswerten Deutlichkeit das durfle der Eigenliimer von dem Pl'andinrechlspolitische Motiv, das bei der Aufstellung dieser Begeln bestimmend gewesen war.^" Dass der Dritle, wenn ihm Anspruch auf Lösegeld zuerkannt wurde. dieses nicbt in Höbe des Pfdiulbetniges, sondern in Höbe des von dem Handwerker verdienlen Arbeitslohnes erhielt, hing mit dem zu jener Zeit recht gewöhnlichen Becht des Handwerkers zusammen, anvertrautes Gut bis zum Werte seiner Forderung zu verpfänden —ein Rechl, das es ihm ermöglichle, fiir seine Arbeilsleistung Kredit zu erhalten. Es war offenbar Sache des Drillen, sich davon zu iiberzeugen, dass die Höbe des Pfandbelrages nichl den verdienten Lohn iiberstieg. Hatle er mehr gegeben, so war das seine eigene Schuld —daher die Regel, dass eine Sache ohne Lösegeld vindiziert werden konnle, falls nocb keine nennenswerte Arbeit an die Sadie verwendet worden war. Dass bestimmte Giiter stels ohne Lösegeld zuriickverlangl werden durften imd daher von dem Handwerker nichl als Sicherheit fiir gewährten Kredit verwendet werden konnlen. Rct'cricrl nach Kd. Monicr, S. 80 f. Eine Daticrung der Quelle gibt Monier S. XXXll. '* Diese Regel gait auch, wenn »lignes draps« (Leinwand) einer »hlanchisseuseo ziini Rleichen uhergehen worden war. Siehe hieriiber nälier nnten S. 147 ff.

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