58 sollte der römische Satz »ubi rem meam invenio ibi vindico« fiir Mietgut. nieht aber fiir Leihgiit akzeptiert worden sein? Und umgekehrt, wenn man die Auffassung vertritt, dass die Regel in Kap. 100 ein Ansdriick des germanischen Griindsatzes II.nv.H. war,*^** der das nordfranzösiscbe (iewohnheitsrechl des 18. Jhs. beherrseht bälte —wie soil man daim Kap. 99 erklären? Mielgnt isl ancb anvertrautes Gul nnd miisste somit rechlens nnter den Satz H.w.H. fallen. Offenbar kommt man nieht weiter, solange man den Widerspruch dadnrch zn erklären snchl. dass man die Regeln in dem einen oder anderen System verankert. Die Erklärung diirfte sich vielmehr ans der Funktion der Restimmungen im Handelsverkehr ergeben. Oben ist gezeigt worden, dass mehrere Zeugnisse darauf schliessen lassen, dass man bemiiht war, die Stellung des Vermieters zu schutzen, indem man ihmansdriicklich das Recht zur Verfolgung iinterschlagener oder gepfändeler Guter zuerkannle, in verschiedenen Quellen verschieden formulierl; in Kap. 99 diirfte dasselbe Reslreben vorliegen Kapitel nahm die Position des Vermietenden sogar in dem Masse wahr, cldss ihm der Ansi)nich aiif Miete fiir die (janze Zeit, während deren sich d(is Giit (lusserludb seines Besitzes befunden Ixdte, zu<jebilli(ft wurde. In bezug auf Verleihimg —lypiseh eine Benefiztransaklion — bestand nieht dieses Inleresse, den Eigentiimer zii scliiitzen.^ Dagegen gab es, um die Sicherheil und Schnelligkeit des Wirtschaftverkehrs zu gewälirleisten, ein Interesse, den Erwerber oder den Pfandbesilzer zu schiitzen. ein Interesse, das ja aueh zu jener Zeit im französischen Recht allgemein in einer Reschränkung der Verfolgbarkeit geslohlener Habe zum Ausdruek kam. Soil man daher annebmen, dass Kap. 100 so entstanden ist, dass eine urspriingliche Verfolgbarkeit von Leihgut durch Einfiihrung das Diese Kapitel sind ja aucli dazu angelan, die Unzulänglichkeit der hisher vorgebrachlen 'I heorien iiber die Ursache des Prinzips H.w.H. ini gennanisehen Reellt nainentlieh in den liochinittelalterliehen Qnellen — zu beleuehten. Wie soil inan z.H. Henckcrls Ansicht i.S. 158), dass die Autnahine des (jrimdsatzes H.w.H. in die Qnellen des »eigcntlichen Mittelalters« darauf beriihe, dass »das gerinanische Recht aueh spiiter* eine starke Zuriicktialtung in der Kinfiihrung neuer Prozesstypen iibte, mit ihnen in Einklang bringen? * So aueh Milteis S. 28(5 beziiglieh der Regeln in C.il.R.
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