50 »Le livre des assises de la cour des bourgeois de Jerusalem« gab, wie wir sahen, keine das gauze Gebiet des Vindikalionsrechts deckende Darstellung —was von einem kasuistischen Rechtsbueh aus dem 18. Jh. ja auch nicht zu erwarteu ist. So erfahren wir beispielsweise nicht, wie die Fälle von Verkaiif des Leihgutes durch den Entleiher beurteilt wurden. Van Bemmelen hal — in Dbereinslimmung mit seiner Grundanschauung und ohne nähere Diskussion —angenommen, dass der Eigentiimer unlerschlagenes Leihgut vindizieren konnte.^^ Mitteis ist der entgegengesetzten Auffassung.^'* Seine Auffassung erscheint mir besser fundierl als die van Bemmelens. Es ist indessen kaum möglich, mit einem grösseren Grade von Sicherheit den Standpunkt der Quelle in dieser Hinsicht zu beurteilen. Das Hauptergebnis der Unfersuchung des Van Bemmelen S. 27ö: »Qiianl anx choses prétées, le droil du créancier de les saisir (limité par la coulume aux chevaux) n’amene nullemcnt Texclusion de leur revindication lorsque remprunteur les a alienees ou engagées, c-å-d, délournées®. Die Quellen bieten keine Stiilze fiir diesen .Siandpunkt. Besonders das Urteil »limilé par la couslume aux chevaux« ist fraslicli. ICs ist wahr, dass Kaj). 38 und 80 ebenso wie das Kai)itel, das die \'indikation von .Mietgut gestattet (92), nur von Pterden oder richtiger Reittieren sjiricht (siehe Kaj). 38), während in anderen Vindikationsbestimmungen von Mobilien im allgemeinen (la chose) die Rede ist. Dies zeigt jedocb nur, dass die Regeln in Kaj). 38, 80 und 92 infolge von Slreitigkciten betreffend ausgelichene bzw. vermielele Reittiere enistanden sind und dass dies der Tyj)enfall war. an den der Verfasser dabei gedachl hat. Ks bedeutet nicht, dass die Regeln nur in bezug auf Reitliere galten, ebenso wenig wie dass die entsprechende Regel in »Le Livre de .lostice et de Plet« (s. unten S. äO) nur Ochsen befrat'. Die damalige germanische Kasuistik arbeitete mit .\nalogien von solchen 'ryj)enl';illen, und man kann mit aller Wahrscheinlichkeit annehmen, dass man in der bier genannlen Rcchlsquelle sehr bald zu einer solchen analogen .\usdehnung der Regeln gelangte, dass diese auf V'erleihen und Vermieten beweglicher Habe im allgemeinen angewandt wurden. Die .\ussj)ruche Beaumanoirs sowie der ancienne coutume de Bretagne iiber das \'ollstreckungsrecht des Gliiubigers beziiglich Leihgut gilt auch fiir bewegliche Habe iiberhaupt. Siehe Pranken S. 273 Pn. 3 und van Bemmelen S. 290. Beziiglich der Regeln bei Miete schreibt er auch S. 280: »Sobald die Miete ein gewerbsmiissig belriebenes Geschäft wird, z.B. die Vermielung von Lasttieren, besteht ein wenn auch faktischer Kontrahierungszwang; es isl nur noch bedingl richtig, dass der Vermieter sich stets fiber die Verlasslichkeit seines .\bmieters wird unterrichlen können. Daher muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Mielsache, die zuyleich fiir ihn Gesclu'iftskapitdl ist, wieder an sich zu ziehcn.'< (Von mir kursiviert.)
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