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49 Gerade diese Ubereinstimmung zwischen zahlreichcn räumlich weit aiiseinanderliegeiiden Quellen deutet ja an, dass cine in alien diesen Quellen gemeinsam wirkende Kraft —das kaiifmiinnische Inleresse —in den gleicliartigen Regeln zum Ausdruck kam. Fiir das oben behandelte Rechtsbuch bleiben noch die Regeln iiber das Recht auf Viiidikation von vermieteten Sachen und einem Handwerker anvertraulen Sachen zii erklären. Der letztere Regelkomplex hat Entsprechungen in anderein nordfranzo'sischem Recht, in englischem Recht und in hansischem Recht. In dieseni letztgenannlen Rechtsgebiet besteht auch die Möglichkeit, die Entwicklung dieses Instituts zu verfolgen. Ich verzichtete deshalb darauf, es bier näher zu besprechen und komme hierauf zuriick teils bei der Untersuchung des Stadtrechts von Lille und teils bei meinem Referat des einschlägigen hansischen Rechtes. Schon hier sei jedoch erwähnt, dass kein Zweifel daran bestehen kann, dass diese Regel im Interesse der Sicherheit der Eigentiimer zustande gekommen ist, damit diese iiberhaupt wagen konnten, ihr Gut einem tiandwerker anzuvertrauen. Dies war ja auch von enlscheidender Redeutung fiir die Handwerker selbst. Was das Recht der Vindikation vermieteten Gutes betrifft, das also (inch iiber den Exekiitionsdnspnich des GIdiibigers siegte, liegt darin nur ein scheinbarer Widerspruch zu dem oben Gesagten. Die Regel liisst sich nämlich als ein Ausdruck fiir das Rediirfnis erklären. Personen zu schiitzen, die Giiter ausmieteten, in erster Linie natiirlich Pferde und andere Transporttiere. Wahrscheinlich verhielt es sich so, dass man es als fiir die Sicherheit des Vermieters wichtig ansah — damit er iiberhaupt wagen konnte, seine Tiere auszumieten —, dass er das Vindikationsrecht hatte. Das Vermieten von Transporttieren spielte iiberhaupt im mittelalterlichen Handelsverkehr eine wichtige Rolle. Die gewerbsmässigen Vermieter erfiillten eine wichtige Verkehrsfunktion, und ihr Gewerbe musste daher geschiitzt werden.*^" Die fragliche Regel begegnet auch im deutschen und holländischen Recht unter Umständen, die dieser Annahme erhöhte Wahrscheinlichkeit geben. Die nähere Entwicklung dieses Gedankens verspare ich daher bis zur Rehandlung dieser Quellenstellen. Siehe hicriibor nälicr unten S. 56 ff. 4

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