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47 einer Person wissen, als was sich aiis einer Beurteilung der in seinein Besilz bel'indlichen Fahrhabe, iind als deren Eigentiimer sich der Betrel’fende gebiirdete, folgern liess."^ Es ist anch zii beachten, dass in dein nordfranzösischen germanischen Gewohnheitsrechl des Mittelalters die Fahrhabe des Schiddners lange das priiniire Vollstreckungsobjekt war. Die unhewegliche Ilahe gall mehr als Familien- oder Sippeneigenlinn denn als individnelles Eigentinn. Erst nach Aiiflösung des Sippengemeinwesens hegann man, obwohl niir zögernd, Pfändung von Immohilien znznlassen. Dies gait fiir das siidgermanische Recht (iherhaupt. Das Feudalsystein wirkte auf dem Lande zugiinsten der Unpfändharkeit des nnheweglichen Eigentums. Der Vasall durlte das »dominium directum* des Feudalherrn nicht dadurch in Gefahr hringen, dass er sich so verschuldete, dass der als Lehen Oder in Pacht erhallene Grund und Boden von Gläuhigern angegrillen werden konnle. Man sagte: »les fiefs ne portent aucime dette*. Audi in den Städten spiellen die Grundstiicke lange eine untergeordnete Uolle als Kreditobjekt. Erst mit der Annahme des römischen Rechles in den nordfranzösischen germanischen Gewohnheitsrechtsgebieten warden die jurislisch-technischen Voraussetzungen dafiir geschaffen, dass das unbewegliche Eigentum in grösserem Umfang Vollstreckungsobjekt wurde, die erste Vorausselzimg fur die Verwendung desselben als Kreditmittel. Diese Entwicklung wurde während des 14. Jhs. abgeschlossen. Die frankosyrischen Quellen und die zeitlich nahestehenden französischen Gewohnheitsrechtsquellen stammen also aus einer Periode, in der die Fahrhabe neben der Person des Schuldners selbst das wichligste Vollstreckungsobjekt war. Hierin liegt naturlich auch die Erklärung dafiir, dass die mit dem Fahrnisrecht zusammenhängenden Fragen in den französischen Quellen jener Zeit so eingehend geregelt und so lebhaft erörlert warden; die Fragen ygl. Beaumanoir, .\rt. 1595: »Ce n'est pas mcrvcille, quant il conviont prendre les l)iens d'aucun pour dele, se Ten prent les choses que Ten voil cn son jiouoir, si coininc ee qui est en sa meson ou ce qui est en son cominandenient . . .« Siche beziiglich der Darstellung iiber das unbewegliche Eigentum als Kreditobjekt Brissaud S. .539 ff. und S. .552 fl'. Fiir die entsprechende Entwicklung in Deutschland siehe Beincke, ll.Gbll. (19, 1950, S. 2(1. Als Beisi)iele

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