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44 Hammurabis Gesetzen sowie im röniischen Recht, und cs gab Seitenstiicke dazu aiich in den höher entwickelten Volksrechlen.'^ In der Regel iiber das Recht des Gläubigers, Leihgut sogar in Anwesenheit des Eigentiimers zu pfänden, driickt sich deutlich ein anderes Interesse des Handelsverkehrs aus — namlich das Interesse des Kreditgebers, sich fiir seine Forderung bei einein Schuldner an das Gut halten zu können, als dessen Eigentiimer sich der Schuldner gebärdet. Diese Regel ist in dem Rechtsbuch in zwei Zusainmenhängen ausgesprochen. In Kap. 38 heisst es, dass, wenn man eineni anderen ein Pferd auslieh, selbst nur fiir einen Tag, jeder Gläubiger des Entleihers das Pferd fiir eine Schuld Oder Biirgschaft des Entleihers nehmen könne. In Kap. 80 heisst es weiter, dass, wenn der Entleiher entweder allein ritt oder der Eigentiimer hinter dem Entleiher im Sattel ritt und der Gliiubiger hinzukam, dieser das Pferd als Pfand nehmen konnte — »car bien est provee choze que la beste soit soue, puisque il chevache sus la beste devant vous ä la selle*.^"* Die Darstellung des Rechtsbuches ist ein typisches Beispiel fiir die Ver- den Typizismus im älteren germanischen Recht Siehe Koschaker S. 85 ff., Felgentraeger: Antikes Lösungsrecht 1938. A’gl. Lex Hiirg. 5(i (und dercn Extravag. 21:9| sowie Lex Vis. .\L 111:1. Xiiheres hieriiber Meyer S. 141 ff. Vgl. Mitleis S. 287, Fn. 228. der indessen niclit die generellere Hestimimmg in Lex Hurg. 5(1 herucksicliligf hat. .\uf das \’erhiiltni.s dieser Hestiiiiiming zuni röniischen Institut des servus redeinptus sowic auf das den fraglichen Lösungsrechtsregeln des röniischen Rechtes und der Volksrechte zugruiide liegende rechtspolitische Motiv hoffe ich zuriickkommen zu können. Vgl. R. 86 und F. 80. Mitteis S. 262 gibl cin anderes Reispiel dafiir, wie dicser Typizismus in C.d.R. zum Ausdruck kommen kann. Wenn eineni Kameltreiber Waren zuni Transport iibergeben worden sind und das Kamel stiirzt, wobei die Waren auf deni Riicken des Kamels festgebunden sind, so isl der Kanieltreiber nach älteren Regeln nicht verantwortlich. Wenn aber die Rindungen reissen. iiiit denen die Waren auf deni Riicken des Kamels festgebunden sind. so ist der Kameltreiber haftbar. Dies wird als typisches Zeichen von Unachtsamkeit des Treibers betrachtet. Eines weiteren Reweises fiir diese Uiiachtsamkeit bedarf es nicht. Die moderne .\ufteilung in Rechtsfakta und Reweisfakta passt also nicht fiir eine altere, typizistisch orienticrte Quelle. Die Rechtsfolge kniipft sich in diescni Falle direkt an ein Faktum, das der moderncn Auffassung als Beweisfaktum gilt.

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