36 Landschaflsrecht Beslimmungen, die dem Eigentiimer ausdriicklich die Vindikation anverirauter Habe zubilliglen, bzw. vorschrieben, dass anvertraute Habe nicht gepfändet werden diirfe.'’'’ Dass das nordische Bauernrecht auf diese Weise den Eigentiimer anvertranter Habe zu schiitzen suchte, steht ja in bestem Einklang mit dem allgemeinen Bestreben des nordgermanischen Rechtes, die Eigentiimer ii.a. durch drakonische Strafbestimmiingen bei DiebStahl zu schiitzen, ein Bestreben, das den Interessen der herrschenden Bauernschicht entsprach. Es fragt sich daher, ob nicht alle Vindikationsregeln des nordgermanischen Kechtes letzllich der Aiisdruck dieses eigentumssichernden Interesses der bäuerlichen Schicht waren. Die Entwicklung im nordgermanischen Recht in Richtimg anf die Fahrnisverl'olgung liesse sich solchenfalls folgendermassen zusamment'assen. Mit der Fortentwicklung der nordgermanischen Rechtsbildung bei gleichzeitig zunehmendem Verfall des Sippengemeinwesens verstärkten sich die Voraussetzungen dafiir, dass auch seltenere Konflikte, wie die durch LJnterschlagung oder Pfiindung anvertrauter Habe ausgelösten, Gegenstand einer festeren tionsreclil bcziiglich soldier Habe nur gegeniiber dem bösgläubigen Krwerber eingefuhrt. Der Grund, weshalb nicht auch die letzleren Rechlssysteme das Vindikationsrccht in höherem Grade ausdehnlen, war wahrscheinlich der, dass eine damals heroortretende neuc Tendenz in der Entinicklung. nämlich ein Bestreben. im Interesse des Handelsverkehrs den gutgliiubigen Erwerber zu schiilzen, sich geltend machte.« (Von mir kursiviert.) Van Apcldoorn schreibt S. 172: »Sicherlich kann als Erkliirung nicht die Zunahme des Handelsverkehrs dienen. Geselzt den Fall, dass diese Zunahme im 12en und i;ien Jahrhunderfe bereits eine derarlige war, dass wirklich Hedarf an Beschriinkung der Fahrnisverf'olgung bestand — was ich ini All- (jemeinen und insbesondere fiir die Landrechte nicht glaube — dann wiirde es ganz ungekliirt bleiben, warum wohl die Riicklorderung aus driller Hand von unterschlagenen, aber nicht von geslohlenen und verlorenen .Sachen ausgeschlossen war.* (Von van Apeldoorn kursiviert.) Er scheint nicht bemerkt zu haben, dass gerade in den betreffenden Jahrhunderten die Vindikation gestohlener Giiter eine starke Einschriinkung erfuhr, indem vielfach dem Dritlen das Recht zugeslandcn wurde, Lösegeld zu fordern. Siehe unten S. 207 ff. Wie in der Einleitung hervorgehoben wurde, diirfte cs indessen möglich sein, diese Frage durch eine Untersuchung des hochmitlelalterlichen siidgermanischen Quellengutes mit Hill'e einer anderen Methodik als der bisher angewandten in ein neues Licht zu riicken. G.L. 49; U.L. tim. B. VHI: 3.
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