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38 der Praxis der Kleinslädle während Jahrzehnten jeweils iiur den einen oder anderen Fall vorlindet. Auf dem flacheii Lande scheinen sie noch seltener gewesen zii sein.^* Selbst wenn dies nicht einmal was das ältere schwedische Recht angehl, zii beslimmten Scbliissfolgerungen berechtigt, so gewinnt dadnrch docb die bier vorgelegte llypolhese an Wahrscbeinlichkeil.^'* Die llypolbese steht auch iin Einklang mit dem Zengnis der Quellen hinsichllich der weiteren Enlwicklnng im Hocbmittelalter auf dem Gebiele der Fahrnisklage sowobl im nordgermaniscben als im sudgermanischen Recht. Geht man von den anderen generellen Hypotbesen ans, so gerät man bei der Konfrontation mit diesen Quellen bald in Scbwierigkeiten. bZs mag geniigen zu zeigen. wie schwer sich die beiden jiingsten Darstellungen —Renckerts und van Apeldoorns —mit dem bochmittelalterlichen Quellengut in Einklang bringen lassen. Van Apeldoorns von Heusler und Meister ubernommene Hypothese, die Nicbtverfolgbarkeit anvertrauter Habe beruhe darauf. dass der germanische Prozess urspriinglich nur Deliktsprozesse gekannt habe, dass auf Vertrag gegriindete Zivilprozesse erst später und Eigentumsklagen noch viel später gekommen seien, sovvie Siehe iiiiteii Toil tl, Kap. 1. Icli gebe zu, dass die oben eiilwickelle Hypothese auf unsicherem Cirunde slelit, ebenso wie alle anderen Versucbe, die Knlstehung des Frinzips H.w.H. ini ältesten gerinanischen Recht zu erklären. Ich gebe ihr jedoch den Vorzu}» vor den friiheren Hypotbesen, da sie mir nietbodologisch befriedigender erscheint. Die von Meyer, Meister und van Apeldoorn entwickclten Theorien leiden näinlich alle an einer genieinsainen .Schwäche; sie geben in allzu bohem Grade von der in Deutschland am Knde des 19. und Anfang des 20. Jbs. cntwickelten Dogmatik aus. .So schreibt Stutz — mit vollem Recht — iiber Meisters Arbeit: »Täusche ich mich nicht, so ist Meisters Schrift lypisch dafiir, wohin wir kommen, wenn wir bei germanistischen Untersuchungen die dogmatische Rchandlung den gescbichtlichen Ablauf der Dinge iibcrwuchern lassen, statt dogmatiscbe Retrachtungen Icdiglich auf dem Untcrgrunde historischer Erkenntnis und in dercn Rahmen anzustcllcn.« (Stutz, Z.R.G. 1913, S. 7.31). Gegeii Heuslers (spätere) und Renckerts Hypotbesen kann eine solche Kritik nicht erhoben werden. Sie erscheinen mir jedoch zu wcnig unterbaut, um als befriedigende Erklärungen anerkannt werden zu können, zumal sie mit dem direkten Zengnis des hochmiltelalterlichen Quellenmaterials in Widerspruch geraten. 3

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