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32 ihn iinerschwingliches Manngeld zu bezahlen, mussle sie ihm helfen, z.B. eineii Gläiibiger zu befriedigen, weiin das Leihgut dem Eigentumer nicht zuriickerstattet werden konnle. Denn die Alternative war. mit Fehde iiberzogen zu werden oder Pfändung zu riskieren.'**^ Solange das Sippengemeinwesen bestand, war daher etwaige Insolvenz eines Beklagten betreffs der Zahlung von Busse Oder auferlegter Verpfiichtungen wahrscbeinlich ohne grössere Bedeutung. End erst wenn sicb der Vertrauensmann als insolvent erweist, wird der Konflikt zwischen Eigentiimer und Drittem akut. Oben wurde erwähnt, dass gute Griinde fiir die Annahme vorliegen, dass Konflikte zwischen dem Eigentiimer und dein Erwerher anvertrauten Gutes auf der bier in Frage stehenden Stufe der germanischen Rechtsentwicklung sehr selten waren. Waren sie so selten, dass eine Klage auf Riickerlangimg anvertrauter veruntreuter oder gepfändeter Habe"*’ sich nicht herausbilden konnte Oder zumindest so selten vorkain, dass sie gerade wegen ihrer Seltenheit und deshalb praktischer Bedeutungslosigkeit nicht in Gesetzen und Rechtsbiichern erwähnt worden ist? Das kann man nicht wissen! Aber es ist in diesem Zusammenhang von Interesse. dass noch in der schwedischen Rechtspraxis des 15. und lb. -lbs. Streitfälle dieser Art äusserst selten sind, so selten, dass man in Siehe Brunner S. 584 ff. u. ()t>2 ff. .\uf spiUeren Entwicklungsstufen mil stärkerer .Staafsgewalt riskierle der siiuinige .Schuldner wahrscheinlich in gewissen Rechtsgebieten Friedlosigkeit oder Schuldsklaverei. Diese von der .Staalsgewalt ausgehenden Vollsfreekungstorinen waren auch dazu angelan, einen Druck auf die Sippe aiisziniben. einein jiersonlicli insolventen .Schuldner l)eizusi)ringen. Die .Sippe halle ja ein slarke.s Inlere.sse damn, kcine .Sippengeno.s.sen zu verlieren. Betr. Friedlosigkeit s. (iaedeken S. 181) ff., belr. Scluddsklaverei Brunner S. 621 ff. Die obige Darstellung geht von dein Typenfall der I'nterschlagung anvertrauter Habe aus. Das Gesagle gilt jedoch aucb fiir bei dem \'ertrauensmann gepfändete und damit in die Hand eines Dritten gelangte Habe. Da die gauze .Sippe eines Entleihers einer Pfändung ausgesetzt war und Pfändung unter Sijipengenossen eine Erscheinung ausserhalb der ältesten Becbtsbildung war, welch lelzterc die Begelung von Konflikten zwischen den Sippen betraf, konnlen nur solche Eälle, wo Eigenliimer, Entleiher und jifändender Dritter drei verschiedenen Sippen angehorten, zu einem Konflikt zwischen dem Eigenliimer und dem Dritten fiihren. Man kann —aus denselben Grunden wie bei den Unterschlagungsfällen — annehmen, dass solche Situationen sehr sellen waren.

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