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27 Cberganj,'sstute auf demWege zur Aufstellimg allgemeiner Rechtssätze. Diese kasiiisti-sche Form der Mitleilung von Rechtsregeln spiegelt den Verlanf der iilteren germanischen Rechtsbildnng und Rechtsuberlieferung vor imd neben der schriftlichen Geselzgebimg oder Rechlsaiifzeichnimg scheidnngen, die im Gedächtnis der Thingbesncher und besonders der Gesetzeskundigen bewahrl wurden. Diese Entscheidungen wurden wahrscheinlich nicht einzeln und auf einmal priijudizierend, sondern dadurch, dass sie so häufig wiederholt wurden, dass sich daraus eine Regel kristallisierte, die im Gedächtnis haften blieb. Auch wenn in einer Kultur, deren wichtigstes Traditionsmittel lange in der miindlichen Uberlieferung lag, die Fähigkeit, grosse Regelkomplexe im Gedächtnis zu bewahren, hoch entwickelt war, muss es doch eine Greuze gegeben haben. Waren Slreitigkeilen, die auf einer bestimmlen tatsächlichen Situation fussten, allzu selten, so konnte sich eine feste Regel fiir die Reurteilung derselben schon deshalb nicht ausbilden, weil die Entscheidungen von Fall zu Fall, wo die betreffende Situation vorlag, dem Gedächtnis entfielen.^'’ Hiergegen liesse sich vielleicht einwenden, dass die nordgermanischen Landscbaflsgeselze eine Vielzahl von Reslimmungen fiir höchst spezielle Fälle enthalten; Fälle, die so sellen gewesen sein miissen, dass die Regeln sicherlich nicht aus dem Grunde akzeptiert und in das beslehende gewohnheitsrechtsliche System aufgenommen wurden, weil sie etwa auf oft wiederholte Sacbverhalfe zuriickgingen. Es gibt indessen mehrere Möglichkeiten, diese Reslimmungen zu erklären, ohne dariiber in Widerspruch geraten zu miissen zu dem, was oben iiber eine gewisse Frequenz der Konflikte als Voraussetzung fiir eine gewohnheitsrechtliche Regelung gesagl worden ist. Erstens kann ein Einzelfall präjudizierend werdurch die auf dem Thing getallten Ent- r Dieso Aut'fassiin}^ des Vorlaut's der Reehlsbilduiig iiii ätteren {'eriiianiselien Heelit f,'ehl niclit direkt ant' eine spezielle Darstellung zuriick, sondern I'asst das Material inehrerer Autoren zusaininen, die das älleste gernianische Reeht hehandelt haben. Itetreffs der einsehlägigen Literatur siche Schröder S. 44 iind (la. \’gl. von Schwerin S. 21 11'. Meine Darstellung lehnt sich indessen vor allein an Jorgensen S. 14 IT. an. \'gl. aber Juul, Lov og Ret i Danmark, 1942, s. aa.

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