26 Benckert hat diesen Gedanken iiicht weiter entwickelt. Jedoch bereits der Umstand, dass die Volksrechte und die gleichaltrigen angelsächsischeii Rechtsquellen jegliche Regelung fiir Konflikte der fraglicheii Art vermissen lassen, deutet an, dass diese Konl'likte so sellen waren, dass sie nicht zum Ausgangspunkl festerer Regelbildung genoinmen wnrden.^" Jedenfalls innss eine etwaige solche Regelbildung von so untergeordneter praktischer Bedeutiing gewesen sein, dass sie nicht in die schriftlichen Kodifikationen autgenoinmen wurde.^^ Nun war indessen die germanische Rechtsbildung in älterer Zeit kasuistisch, sie fusste auf konkreten Streitigkeiten, imd die Rechtsquellen geben keine allgemeinen Regeln, sondern Aufschliisse dariiber, wie dieser oder jener Streitt’all voin rechtlichen Gesichlspunkt aus beurteilt werden soil. Die Quelle beschreibt eine gewisse typische Situation aus deni Leben und gibl eine Regel an, wie gerade der in dieser Situation entstandene Konflikt zu entscheiden ist. Eventuell dehnt sie — wenn es sich uni eine weiter entwickelte Kasuistik handell —die Gellung der Enlscheidung auf eine Reihe aufgezählter Situationen desselben Typs oder auf alle Situationen dieses Typs aus.^"* Dies ist dann eine suppressing theft, that it has omitted to supply l\im with a .real’ action, a vindication; many plausible reasons may be suggested for this neglect.* 'rrcffender driickt man diesen Gedanken jcdoch offenhar so aus, dass die Rechtsbildung so wenig mit .Streitfiillen wegen veruntreuter anvertrauter Habe zu tun geliabt hat, dass ein .\nlass zur .\usbildung einer \’indikation solcher Ilabe nicht gegeben war. Ich sehe hierbei von der römischrechtlich beeinflussten Gruppe von Volksrechten ab, in denen die Einwirkung der rei vindicatio des römischen Rechts zii ciner .Stellungnahme fiir eine Vindikation anvertrauter I'ahrnis gefiihrt hat. Diese Ilaltung ist indessen in generellen ^’indikationsbestimmungen eingeschlossen und fusst nicht auf kasuellen Rcgelungen von Konflikten bcziiglich anvertrauter Habe. Man nehine das Gegenteil an dass solche Streitfiille hiiufig gewesen wiiren und zur Herausbildung bestimmter Regeln gefiihrt hiitten. Wie sollte man solchenfalls erkliiren, dass diese Regeln in den Gesetzen keine .Spuren liinterlassen haben? Resonders ungliicklich wiire eine solche .\nnahme angesiclils des .Schweigens der schwedischen Landschaftsrechte hinsichtlich der Vindikation anvertrauter .Sachen. Wenn auch diese Rechte nicht so weit in dor Entwicklung fortgeschritten sind wie die norwegischen und diinischen, repräsentieren sie doch eine reich entwickelte Kasuistik. .Siehe z.R. gerade die bier oft angezogene Restimmung in G.L. 49.
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