360 I'ei^en den Dritteii ;uit‘ Herausgahe der Fahrnis ohiie Ldsei'eld. Das Unterstadfgerieht erkliirle in seinein Urteil. der Dritle brauehe das l‘rai,diche Giif nur gegen Lösegeld herauszu^'ehen. Das Liisegeld wurde vnm (ierichl seilens der Parteien lag kein diesl)eznglieher in Ilöhe des von dem Dritten gezahlten Kaut'preises Antrag vor I'esigesetzl. Das I'rfeil wnrde voni Stadtgerieht l)esl:itigl. Durch gesetzliche Verankerung des Grundsalzes H.w.ll.. modiI'iziert diirch die Forderimg ant' Justus titulus mid liona tide sowie dureh Lösmigsrecht des Figentiimers. hatte das sehwedisclie Heeht einen Standpunkt zur Frage der Vindikation anverirauten (iufes eingenommen. der hestehen blieb. Es liegt kein Material vor. ant' das man ein entschiedeneres Frteil dariiber basieren kiamte. welche Rolle handelspolitische Gesiehtspunkle I'iir diese Stellungnahme gespielt haben. l'2s isl indessen äussersl wahrscheinlieb. dass ein Motiv, weshalb man in der Praxis der Stockholmer Fillergerichle so hartniickig an dem Prinzip H.w.ll. gegeniiber dem nimischrechttichen Einfliiss festhielt. darin zii suchen isl. dass man das Prinzip aid' Grund der gemachlen Erl'ahrimgen als I'iir den Ilandelsverkehr vorteilhaft belraclilete. Indem man das Prinzip durch ein aiif Kompromiss zwischen Eigentiimer mid Dritlem zielendes Lösimgsrechl modifizierte, war man lalsächlich schon im Anfang des 17. Jhs. zii einer Regelimg gekouimen. die den handelspolitischen Gesichtspunkten enisprach iind ziigleich einen Weg ziim Aiisgleich des entslandenen Schadens scliiit' Teihmg des Verliistes zwischen Eigenliimer mid Dritlem. Man kann vermulen. dass die Richter, die in den Stockholmer Gerichlen des 17. Jlis. vor die Wahl zwischen dem modifizierlen ll.w.lEPrinzip mid dem uneingeschriinkfen römischen \hndikationsrechl geslellt warden mid sich dabei in der Regel fur die Rerolgung der alten Regel »hand biir hand l‘;i« entschieden. dieses Prinzip nicht nur aus Ehrfiirchl vor einer allhergebrachlen Rechlsgewohnheit anwandten. sondern aiich nnd vielleicht in ersfer Linie deshall), well es in seiner modit'izierlen Form vom reclitspolitischen Gesichtspunkt ganz einl'ach als eine bessere Eiisung des Vindikationsproblems erschien als das römische rei vindicafio-lnstilut. and dass ziigleich der (diarakler des modirizierlen Prinzips als Kompromisslösung ansprechender war als die unbedingle Regel des riimischen Rechtes. dass der Eigenliimer berechtigl sein solle. erne
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