25 den bisher angewandlen. in inehreren Fällen stark dnrch die Zivilreehts- nnd Pr()zessrechtsd<)i,Mnatik des 19. besliininten Melhoden die Fnlstebnng des Prinzips H.w.H. zn erklären, wenn man annimmt, dass dieses Prinzip das friihinillelalterliehe germanische Recht beberrsehl hat. Ills will mir daber seheinen, als sei mil der bisherigen Problemstellimg in der Diskussion nieht weilerznkommen. Die Qnellen sind bereits hinsiehtlieh der Existenz des Prinzips H.w.H. im Iriihmitlelalterliehen Ciermanenreeht wenig anfsehlnssreieh, imd die bisher gegebenen generellen Erklärnngen, zinn Teil mit dem Ansprnch, die Allgemeingiiltigkeit der Regel zn erhiirten. sind imbel'riedigend. Sie baben ansserdem die Sehwäche, dass sie, je genereller sie sind. je mehr sie anf gemeingermanisehen Aiisgangs- [)nnkten basieren. in iim so schwerere Konl'likte geralen mit den nordgermanisehen Qnellen, in denen das Reeht anl' Vindikalion anvertranten (lutes ausdriieklieb I'estgelegt ist. Ms seheint indessen möglieb. das Problem ergiebiger von einer anderen Hypothese ans anznpaeken, indem wir die Annabmeunlersnehen, dass das Fehlen des Vindikationsrechtes betr. anvertranter Habe darin seinen Clrimd hat, dass Konl'likte zwiseben h]igenliimer und Erwerber veruntreuten (lutes in so geringer Zahl vorkamen, dass eine I'estere Regel fiir die Lösung soleber Konl’likte sicb im allgemeinen im t'ruhmitlelalterliehen germaniseben Recbt nieht herausgebildet bat. Diese Mögliehkeit deutet bereits Benckert an. indem er sehreibt: »dass Vindikationsreeht urspriinglich nur beziiglieh gestohlener Oder geraubter Saehen zugestanden wurde, d.b. in den Fällen, in denen das Rechtsseludzbediirl'nis am notwendigsten war, kann ganz einl'aeh daran gelegen haben, dass sich das jugendliehe, primilive Recht allgemein darauf beschränkte, mittels einiger weniger Prozessl'ormen Seluitz vor den gewöhnliehsten imd gefährlichsten Rechtsverlefzungen zu gewähren.«^^ Honckerl .S. l.')7. ICine älmliche Uberlej'iiii'' l>ej'egiicM in Pollock and Maillaiuls: llislory of laiglish law 11 S. l.')4: »On the other hand, it has hcen sironuoiisly arf'uetl tliat we have before us not imperfect ownershii) hut defective remedies. Tlie bailor is still owner of the thin}’ that he has hailed; but the law has hitherto been so much occupied with the difficult task of
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