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852 Hetrag als den gestatleten beliehen. Xaclidem das Pfand bei der Pfandhalterin Fran Elisabeth Funck fiir 8(U) Taler Kiii)l'erniiinze von einein anderen Gläubiger Maria Horns, deni Kantinann Carl Brander, eingelöst worden war, hatte Maria Horn schrittlich erkliirt, dass die Wertsache thr weitere Schnlden. die sie bei Brander hatle, haften solle: teils handelte es sich nm Anleihen ohne Sicherheit, teils nmdnreh Verptändnnganderer Saehen entstandene Schnlden. Der fragliche Wertgegenstand kamdadnrch in einen Komplex von Pfändern hinein, die znsammen als Sicherheit thr eine Schnld von 2280 Talern Knptermhnze dienten. Als die Griitin Forbns verlangte, den Wertgegenstand bei Baltzar Schmeer. der als der Rechtsnachtolger Bränders eingetreten war. einlösen zn dhrten, torderte dieser als Lösegeld den Gesamtbelrag. thr den Ptänder hinterlegt waren. Vor dem Stadtgerichl motivierte er dies damit, dass die Gräfin dnreh die Bhektordernng ihrer Wertsache sich an die Stelle von Fran Horn gestellt habe nnd dass sie, indem sie Fran Horn die tragliche Sache anslieh, die Ursache gewesen sei, dass man letzterer so viel geliehen nnd vorgestreckt habe. Griitin Forbns beantragte, das Gnt gegen Erlegnng des Betrages, 360 Taler Knpfermhnze, nebst Zinsen, mit dem Brander das Ptand bei Fran Fnnck ansgelöst hatte, znrhckznerhalten. Das Stadtgericht erkliirte, dass die Wertsache nicht als Sicherheit thr die von Fran Horn bei dem Kantmann Brander erhaltenen V'orstrecknngen gelten dhrte, sowie dass weder Brander noch sein Rechtsnachtolger Schmeer einen Schaden dadnrch erlitten hiitten. dass Griitin Forbns der Fran Horn den nmstrittenen Wertgegenstand geliehen hatte. Das Stadtgericht enischied daher gemiiss dem Begehren der Griitin, dass das Lösegeld mit 360 Talern Knptermhnze znzhglich Zinsen zn erlegen sei — d.h. strikt gemiiss dem Entschiidignngsprinzip. Das Stadtgerichtsniieil wnrde von der Oberinstanz bestiitigt. Die Praxis hatte zn dieser Zeit anch Gelegenheit. zn der Frage Stelhmg zn nehmen, wie man vertahren solle. wenn ein Eigenthmer anvertranten vernntrenten Gntes sich sowohl gegen den Vernnirener mit dem Verlangen. das Gnt znriickznerhallen, als anch gegen den Dritten mit Lösnngsansprnch wandte. So entschied ein Ihiterstadtgericht im Jahre 1706 einen Rechtstall. wo sich ein Eigenthmer vernntrenten anvertranten Gntes mit

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