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350 entschiedeii an dieseni Prinzip festgehalten zii haheii. dass man es analog n.a. in einer Situation anwandte. wo sich der Anspruch des Eigentiimers gegen einen Dritten ric'htete. der veruntreutes (int erworben. es jedoch schon weiter veräussert hatte, und zwar init (lewinn. In einein solchen Falle ans dem Jahre 1683 stellten sich eines der I'ntergerichte. das Stadtgericht, iind das Svea Hovrätt anf denselhen Ståndpunkt: der Dritte wnrde verpflichtet. dein Kigentiimer einen Hetrag zu zahlen. der dem Enterschied zwisehen der erlegten Kaidsumme und dem Betrag, fiir den das Gut dann verkaut't worden war. entsprach."'^ Das Unterstadtgericht gah dem Dritten die Alternative, dem Eigentiimer das Gut gegen ein Losegeld in Höhe des gezahlten Kaufpreises zuruckzugehen, wohei also vorausgesetzt wurde, dass der Dritte zunäclist das Gut von demjenigen. an den er es weiterverkauft hatte, zuruckkaufen sollte. Gerade diese vom Unterstadtgericht vorgesehlagene Alternative zeigt ja. dass man die Regel, dass der Dritle den (''hersehuss zuriickgehen solle. vom Entschädigungsprinzip herleitete. wonach der Dritte verpfliehtet sein sollte. das t’ragliche Gut gegen Entschädigung in Höhe des gezahlten Preises zuriickzugehen. \>rmidlich land das Stadtgericht diese Alternative nnpraktisch; es entsehied lediglich, dass der Dritte keinen Anspruch auf den ( herschuss hahe und diesen an den Eigentiimer znriickgehen miisse. Ferner gah es Vorschriften iiber die Verpflichtimg des Dritten. Zinsen zu zahlen. welche Vorschriften an den Gedankengang ankniipften, dass der Dritte zwar Anspruch auf Entschädigung fiir seine Anslagen hahe, jedoch nicht anf durch den Weiterverkauf bezahll lialto. Persdolter solltc jedoch die Holie des Kaulpreises heeiiten. Audi das .Stadtgeridit enlschied, dass Lösegeld nach dein I''nlsch;idigiings|irinzi]> zu erlcgen sei, gah jedoch dein Idgenliiiner die Möglidd^eit, hinnen Moiiatsfrist hesotulere Klage wegeii der Höhe des Lösegeldes zu I'iihren. woliei er Iteweise fiir die Grösse der gezahllen Kaufsuinine zu erhringen halie. Hie lieiden I’rteile zeigen, wie sehr man beiniilit war zu verhindern, dass die init dein Entschiidigungsprinzip bezweckte Koinproinissregelung durch in fraudein legis-Iiehauptungen seitens dcs Drilten iilicr die Höhe des gezahlteu Kaulpreises zuniclifc geinacht wurde. Gegen das I rfeil dcs .Sladtgericlits scheini keinc Hcrufung cingclcgl worden zu sein. .Sadie Tungel ./. von Husen. N.Iv.H. Urieil 14.r).H)8.k R.K. Erteil 1.10. 1()8;5, .\kte H.H. 140, lOSik S.H.R. I’rleil 17.,'). 1084. Akien in lib. cans. vol. l.U. pars 9, n:o 17.

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