a48 trat. wo also der Dritle aid’ Gnind der lej^iliniierendeu Wirkunif des Besilzes als gulgläubi^ angenouinien werdeii konnle. sol'ern iiicht die soiisligeii Unisliinde Anlass zu Verdacht liolen oder der Dritte iiberfuhrt werden konnte. dass er tatsiicblich von der mangelnden Berechlii'iing des Besitzers, i’lber das Gid zii verl’ii^en, gewusst hatte. Hier handelte es sich urn eine Siliialion, wo der Besitzer als Beauftragter eines anderen anl’lrat, wo also der gide Glaulien des DritleneineBeiirleilungderGlaiibwiirdigkeit einschliessen mnsste, die diese Angabe des Besitzers verdiente. Dies zwang die Gerichte. die Umstände zii beachten. ans denen der Drittedie Glaid)- wiirdigkeit der Angaben des Besitzers zn benrteilen hatte, sowie Stellung zu der Frage zu nehinen. ob diese Umstände soldier Art waren, dass sie objektiv den Dritfen dazu berechtigten, dem Besitzer Glauben zu schenken. Aber damit war man bei einer Beurteilung der Frage angelangl, inwieweit die Umstände objektiv soldier Art waren, dass der Drilte die Unglaubwiirdigkeit der Angaben hätle ein.sehen miissen. Die Frage konnte nidit mehr sein. was der Drilte gewusst oder nieht gewnsst halte, sondern was er nach Lage der Dinge glauben musste. Das Unlersladlgericbt beurteille in dem eben referierten Rechlsfall diese nnaneiertere Fragestellung so, dass Wahlberg der Behaiiptnng des Fabrieius, er sei beauftragt, die Liquidationsrechnung zu beleihen. keinen Glauben hätte scbenken diirfen. Das Stadtgericht beurleille die Umstände so. dass Wahlberg »nicbts anderes glauben konnte«. als dass Fabricius’ -\ngabe richtig war. Das Svea Hovrätt lenkte die Aidmerksamkeit auf einen entscheidenden Pnnkt, indeni es daraul’ hinwies, dass in dem Vertrag zwiscben F'abriciiis und Wahlberg niehts davon gesagt war, dass die Verpfändung fiir Rechnung der Erben erfolgte. was der Fall gewesen sein miisste, wenn Wahlberg den Angaben Fabricius' geglanbt hätte. Damit hielt das Obergericlit es ol’l'enbar I'iir erwiesen. dass Wahlberg jedentalls den Verdacht hatte, dass Fabricius nicht verriigungsberechtigt war. Weitere Fälle aus dieser Zeit. wo die Frage des Gutgläubigkeitserfordernisses im ^'ordergrund gestanden hätte, habe ich iiicht tinden k(’)nnen.‘*‘ Man kann jedoch mir annehmen, dass die l^ntwickIn dcr Sache Olof Joenssons Krhen ./. Christina Wiese gerichl dcr .Siidvorstadf am Hi. I'ebruar 1695 cntscliieden — liandelle es sioh dariim, ob durcb \’erjif:indung verunlreule Scbuldsolieine fiir elwa 50.000 Taler vom t'nter-
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