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342 seifens des rechtniässigen Eigentiiiners geschiitzt war, wenii er in giitem Glaiiben gewesen war.'“^ Xach dieser \Vrordnung kehrten Stadtgericlit und Svea Hovrätt zum Prinzip H.w.H. zuruck/* In der weiteren Entwickhing traten in der Praxis andere Fragestelhmgen. die an die Hetolgung des H.w.ll.-Prinzips ankniiplten, in den A’ordergrund. Die wiehtigsten von diesen l)etraf'en den Sinn des Gulgläubigkeitserlordernisses und die Ausgestaltung des Lösungsrechtes. Hinsichtlich der Erage. welche Forderungen während der zweiten Hällte des 17. Jhs. bei Vindikation anvertranten Gntes an den guten Glauben des Dritten gestelit wurden, scheini Benekert zu der Annahme zu neigen. dass man lediglich verlangte, dass der Dritte keine Kenntnis von der unrechtmässigen Handlungsweise des »langesman« hatte.'*” Oben ist indessen gezeigt worden. dass die Praxis in den achtziger Jahren des 17. Jhs. eine Betrachtungsweise anlegte, die ziir Aulstelhing strengerer Forderungen an den guten Glaidjen 1'iihrte, indem man nämlich —wenn anch ziemlich schematisch —die Handlungsweise des IGgentumers und des Dritten hinsichtlich des Grades von Xachlässigkeit, womit diese anlgetreten waren, miteinander verglich.*^ Von hier aus war kein weiter Weg zu einer eingehenderen Analyse der Situation, in der sich der Dritte hei dem Erwerb betunden hatte, sowie zu einer aut dieser Analyse 1'ussenden Beurteihmg. inwieweit der Dritte hätte einsehen miissen. dass der »langesman« ohne Wissen und Willen des Eigentiiiners handelte, und dass man die Zubilligung des guten Glaubens von dieser Beurteihmg abhängig machte. IGne Tendenz zu einer solchen Betrachtungsweise t rit t auch in der Verordnung von 1(177 hervor. wo von Personen die Rede ist. die »allzu leicht HtMickert .S. 120. Ich hal)c keinen Rcchtsfall aus der Zcil nach dieser \'erordiuing linden können, wo von den betretfenden (lerietiten nacli dem röiniselien Vindikalionsrecht entsehieden worden ware. ^'oIn Reginn der achtziger .latire des 17. .Ihs. an liegen melirere l'älle vor, wo .Sladlgericht nnd .Svea llovriilt nach dem Prinzip H.w.ll. erkannl lial)en. Man diirtle hierans lolgern können, dass die fragliche \’erordnnng enischeidend war I'iir den Ståndpunkt dieser Ucrichte in der 1'rage, ol) das römisclie Mndikationsreclit oder das 11.w.H.-Prinzip anzuwenden sei. Renckert S. 120 f. Sielie ol)en S. 283 f.

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