340 ren, dass der Dritte nicht in giitein Glaiiben gewesen sei, nnd denientsprechend der Eigentiimerin das Recht znspreehen, das Tiich ziiruckznerhalten. nneingesehränkten Vindikationsrecht der Eigentiiinerin das Tnch znspreehen. nhne dass der gnte oder böse Glanbe des Dritten in Retracht gezogen wurde. Es ist sehr bezeichnend t är die starke StelInng, die das römische Vindikationsrecht in der Stockholmer obergerichtlichen Praxis jener .Tahre gewonnen hatte, dass das Stadtgericht nach dem römischrechtlichen Prinzip entschied, obwohl die Gutglänbigkeitsfrage sowohl im Urteil des Unterstadtgerichts als in der Argumentation der Parteien in den Vordergrimd gestellt worden war. Das Stadtgericht erklärte nämlich in seinem Urteil vom 3. Dezember 1075. es sei sowohl dnrch die Reweistnhrung der Khägerin als dnrch die Eingeständnisse Meister Jörgens imd der Gegenpartei festgestellt. dass das umstrittene Stuck Tnch Frau (Jiristina gehöre, und das Gericht erkaimte daher fnr rechtens. dass Anna Tomöhlen das Tnch herausgebe und sich ihrerseits an .Schietz halte. Diese Rechtsfälle ans den Jahren 1068—1075 zeigen also, dass das römische rei vindicatio-lnstitut vom Stockholmer Stadtgericht und Svea Hovrätt rezipiert woi'den war, während die Ihiterstadtgerichte an dem bis dahin geltenden H.w.H.-Prinzip festhielten. Dass diese Rezeption auf den Einflnss der zeitgenössischen deutsch-römischen Doktrin zurnckzufuhren war. liegt auf der Hand; eine schwedische Darstelhmg, die das uneingeschränkte Vindikationsrecht vcrfochten hätte, gab es noch nicht. Dass zwei der Stockholmer Unterstadtgerichte so entschieden an dem Prinzip H.w.H. festhielten. trotz der abweichenden Ihieile in höherer Instanz, ist bemerkenswert. Eine der denkbaren Erklärungen hierfur kiinnte sein. dass die Untergerichte eine konti- :5(i Schliesslich konnte es nach dem römischen 1'rau .\nna konnte sich nicht anf jnstns titnlus bcrnfcn — lant eigcner .\ngal)e liatte nian ilir ja das Tnch irrtiimlicti aiisgchändigt. Dieses Erfordernis tritt im schwedischen Recht jedocli erst iin .\nfang des 18. Jhs. anf. Siehe Renckert .S. 130. Es ist also niclit verwnnderlich, dass weder die Parteien noch eines der lieiden Gericlite anf das Eehlen des jnstns titnlus anfinerksain warden. Die erste gedrnekte schwedische .\rheit. ileren Darstelhing des \’indikationsrechtes lietr. Eahrnis auf dem römischen Recht fnsste, war David Nehrmans Inledning til then Swenska .lurisprndentiam Civilein, 1720.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=