33() frids Slandpiinkl eingangen war.'^'^ erklärle das Stadfgericht ef%va folgendes: Alldieweil Rålanib mit einem zwiscdien ihm imd Sluddoii den 20. Januar anno 1072 geschlossenen Kontrakt beweist. dass er die Jacht gegen eine andere Jacht eingetaiischt und laiit Sheldons Quittung vom 22. Mai des gleiehen Jahres ein Anfgeld von 110 Reichstalern erlegt hat. welehe Jacht er dann Sheldon zwecks Reparatiir imd Ausbaii anvertraiit hatte. Sheldon aher die Jacht wider Recht und Rilligkeit ohne Rålamhs Wissen dem Ka])itän Gottfrid verkaiift hat, erkennt das Gericht kraft i. Kap. KöpinåUibalk S.L., dass Gideon Rålamh die Jacht rechtens zusteht und Gottfrid verpflichtet ist. sle ohne Lösegeld herauszugehen. wohei er sich an Sheldon zu halten habe, um Schadenersatz zu bekommen. Diese Stellungnahme des Stadtgerichts war eindeutig riunischrechtlich hedingt; Kern der Argumentation war die Feststellung des Eigentumsrechts Rålamhs. Rålamh hekam die Jacht zugesprochen, weil er hewiesen hatte, dass sie ihm gehörte. ohne Riicksicht darauf, oh der Dritte guten Glaubens gewesen war oder nicht. Dass das Stadtgericht Kap. 4 des Köpmålahalk St.L. anzog. dessen Regeln die Vindikation von durch Marktkauf erworhenem Diehsgut hetrafen, ist ein interessantes Reispiel dafiir, wie sehr es dem Gericht darumzu tun war. die römische Norm in einer heimischen Gesetzesregel zu verankern. Die fragliche Stelle war fiir diesen Zweck ja denkhar schlecht geeignet, zudem war sie in der Resolution des Svea Hovrätt vom Jahre 1040 als Stiitze fiir das Prinzip H.w.H. angezogen worden. Möglicherweise war diese Resolution inzwischen in Vergessenheit geraten. Der Rechtsfall ging weiter an das Svea Hovrätt. In ihren Schriftsätzen argumentierten die Parteien nach denselhen Linien. die sie hei den Untergerichten verfolgt hatten. Der Schriftwechsel hielet daher ein in seiner Art einmaliges Reispiel fiir eine .\rgumentalion beziiglich der Rechtsfrage; H.w.H.-Prinzip oder römisches uneingeschränktes Vindikationsrecht ?. wohei der ^"erfechter des letzteren Prinzips auf fiir die Zeit charakteristische Weise schwedische Gesetzeshestimmungen mil römischen Regeln verkniipfte. Ciottfrid verlDchl den Ståndpunkt, dass or dio .laoht nnr horausziis’ol)on hrauohto. wenn or I-'rsatz fiir don von ilun orlogton Kaufprois l)ok;iino.
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