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332 Der erste Reehlsfall. wo das röinischrechtliche Prinzip ()l)siei,de. wurde iin Jahre 1668 entsc'hiedeii.“^ Der Tatbesland war tollmender. Petter (’rantz hatte im November 1()67 von Elias Reiehenbaeh ein Root ijekautt. Ein Streit wegen der Rezahliiiii^ war vor das Enlerstadti^ericbt gebracht worden,“'’ imd dieses hatte den Kant' »kont'irmiert«. (’.rantz wnrde daranthin von Petter Rundell vor dem Unterstadtgericht verklagt. Rundell lorderte imter Rerutnng aul einen iruheren Kaul' —am 7. September 1667 das Eigentumsrecht an dem halben Root zugesproehen werde. In seinem Urteil vom 1. August 1668 erklärte das Enterstadlgericht u.a. 1'olgendes. Da Oantz in gutem (ilauben das Root von Elias Reiehenbaeh erworben halte, in dessen Resitz es sieh zur Zeit von (.rantz’ lu’werb befunden hatte, konnte das (lerield nieht linden, »wie Rundell bereebligl sein sollle. das Root von (’.rantz als rem furlivam zu vindizieren . . .« Rundell wurde mit seiner Klage abgewiesen und an Elias Reiehenbaeh als seinen Mann, der das Boot verkauft halte, verwiesen. Das Unterstadtgerieht hehandelte also den Eall nieht gemäss den Regeln lur Doppelverkaul,-*’ sondern als einen Konllikl wegen anverlrauler veruntreuter Hahe. wohei es den Kläger anwies, seinen Mnnn zii sneben, also gemäss dem Prinzip II.w.H. enlsehied. . dass ihm 27 .Sacho Rmutell .('.raiilz. I'nlersfadlgcriclasurloil i.S.K.R.) l.S.KMiS. .StadIgericht.surleil 4.9.1()()8. .Svea Hovrätt I rteil dIt.lO.ltitkS !•'. .■)"). cod. ral. I'. 47 imd lil). cans. vol. IH). par.s 6. ii:o 4. Dt'r aiidoro von Ronekert .S. lit) I'n. dd keridirte Fall betral die A indikation von Fahrhabo, die aii.s einer ver.siegelten rrnbe entwendet und von einem .\ngestetlten des Klägers versctzt worden war. Benckert benierkt mit Reeht, dass die Kntscheidung des .Svea Hovriitt, worin dem Ingentiimer-Kläger A'indikationsrecht gemäss SI.I,. Km. H. Kap. d § 1 zngebiltigt wnrde. keine »wirklielie .\bweicluing ^on dem Prinzii) Hand soil Hand wahren» darstellte. Es gab in .Stockholm damals drei I nlersladtgerichte. in der Sladt sell)st sowie in der Nord- und der .Siidvor.stadt. Soweit ans den Akten ersichtlich. betrachteten auch die Parteien den Fall nieht so. Der .Ausdrnek ».söAvj sin m(in« wurde in der zweiten HälHo des 17. .Ihs. zur gel)räuehlielien 1'ormel bei .\nwendnng des H.w.H.-Prinzi[).s. Siehe ausser dem oben relerierten l-Adl die I rteile des N.Kr. vom 18.1.1078. 1'. 41). und \om 12.8.1()78, F. Dtlti, in welchen Entscheidungen das H.w.H.-Prinzip 1'iir .Streitigkeiten zwischen Eigentiimern und Dritten wegen anvertrauter veruntreuter Habe

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