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328 Kigeiitiimer sich luir an seinen eigenen ^"e^lranenslnalm zu \vendon hat to. und dieser seinerseits an den Dritten sich wenden. zii dieseni leiten sollle. Es isl zwolfellos von besonderem Interesse. die Verschiehiinif in der \\)rstelhini,es\veise beziiglich des Leitens von Mann zn Mann zu beobachten, die sich in der unriehtigen Wiedergabe des iin Urleil angezoi’enen Rechtsgrundsatzes seitens des Gerichtes verriil. Auch in dieser Aiisdrueksweise liegl selbslverständlich ein eindeutiges Zeiehen dafiir. dass das Gericht aid' das Hand wahre Mand-Prinzip abzielte.«^“ Diese Dcutung Sjögrens, wonach die Forinulierung »låån l)(')r ledhandes hemga« die Aidfassung zinn Ausdruck liringt. dass bei Riickforderung anvertraulen Gutes ein Leiten von dein rechtmiissigen Eigenliiiner. der sich nur gegen seinen eigenen ^\Mirauensinann zu wenden hade, der sich seinerseits gegen seinen Mann zu wenden hatte, stattfinde. erscheint diskutabel. Der Ausdruck »låån blir ledhandes henigå« hätte dann dieselbe zweifache Redeidung gehabt wie »liand bör hand i’å«. Das Urteil. in dem der Ausdruck zitiert wurde. betraf indessen keine Vindikationssitiiation.’'^ .\nders Davidsson hatte Gärt Gunnarssons Frau Anna verklagt iind die Riickgabe einer goldenen Kette. die sie von seiner Schwester geliehen hatte, get'ordert. Frau Anna gab zu. die Kette geliehen zu haben, erkliirte jedoch. dass ihr Mann ohne ihr Wissen die Kette bei Rernt Harder verptändet hatte. Sie könne daher nicht gezwungen werden. die Kette zu ersetzen. da sie »gåt ifrånn altsaininans både hus och heni«, und ihr Mann »satt hiinne ifrån all hännes wälferdh*. Trolz ihrer Finreden, dass sie also von ihrein Mann getrennt lebe und dieser sie nicht versorge. verurleilte das Gericht sie dazu. Anders die Kette zuriickzugeben. und falls sie dies nicht könne. solle sie binnen 8 Tagen ihni den Wert der Kette ersetzen. »Ty låån biir ledhandes heingå som lagh sägher.« Der Rechtsstreit drehte sich also nur um die Frage der Haftung des 1'hitleihers gegeniiber dem Eigentumer. wobei sich das .Stadtgericht auf den Satz »låån etc.« berief als Ausdruck fiir die unbedingle WM-pflichtung des hZntleihers gegeniiber dem Verleiher. das Sjöj^ron .S. 33 f. Von Sjögren knrsivicrf. Siehc S. TI). löOO 1'. 112 f. Vgl. da.s ohon |S. 240 I'n. 7) zitierle rrteil. \vo (ler .\usdnick aks Stiitze fiir Vindikation anvcrtrautcn ncriintreuten Gutes an- (/cfdtirt iviirdc.

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