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22 liche germanische Rechl. Schematisch kann man sagen, dass der ältere germanische Prozess drei Entwicklungsslufen durchlaufeii hat. Auf der ältesten Slufe findet sich neben den Entscheidungen des Sippengerichts nur die Klage auf Busse fiir Verbrechen — Totscblag, Diebsfabl, Raub usw. Auf der zweiten Stufe entwickeln sich verscbiedene Typen von Prozessen, die als Zivilverfahren zu beurleilen sind, formal aber als Deliktsverfabren konstruierl werden. Auf der dritten werden verschiedene Typen von Zivilprozessen vom Deliktsmoment gelöst und treten als selbstiindige Prozessformen neben den Strafprozessen auf. Es fragt sich nun, auf welcher dieser Stufen, die naturlich ineinander iibergehen, die Prozessysteme der Volksrechte und der gleicbaltrigen angelsäcbsischen Rechtsquellen standen. Es ist geklärt, dass wenigstens einige dieser Rechtsbildungen zur dritten Stufe vorgedrungen waren, wenn aucb die zweite Stufe nicht von alien durchlaufen war."^ Ein Hindernis, das in der allgemeinen Entwicklungsstufe des Prozesses selbst gelegen hätte, diirfte also fiir die Herausbildung einer Klage auf Riickgabe veruntreuten anvertrauten Gutes wenigstens bei einem Teil der fraglicben Recbtsbildungen nicbt bestånden haben.-''’ Ziir Entwicklung dcs Prozesses ini älleren und ältesten gernianischen Hccht s. von .Schwerin S. 40 ft'., Schroder S. 90 tf. und Brunner S. 4.$0 t'. Vgl. Planitz S. ;59 tt. Dass die angelsiiclisischen Rechtsbildungen das friiheren Mittelalters zu der dritten obengenannten Stut'e vorgedrungen waren. scheint erwiesen zu sein. Siehe Holdsworth II S. 91 ft'. Dies hat naturlich auch Heusler benierkt. Es heisst bei ihin iHcusler, Inst. II S. 11): Denn ein juristisches, im Rechtssysteme liegendes Hindernis fur eine beziigliche Erweiterung lag, wie wir schon gesehen, nicht vor: weder das Civil- noch das Prozessrecht hätten verwehrt, dass der dritte Erwerber einer Eahrnissache wiire angehaltcn wortlen, auf die mit inalo ordine possides gegen ihn gerichtete Klagc des Eigenthiiiners sich auf seinen (iewährsinann zu ziehen und diesen den Prozess fiir sich fiihren zu lassen, mit der Wirkung, dass er iin Ealle des Enterliegens seines .\ulors die .Sadie hätte hcrausgeben nuissen. Was bei Iniinobilien in dieser Hinsicht geschah, war aucti bei Mobilien niöglich. Dnss es hier iinlerblieb, erklurt sich nur aus deni Munyel eincs prciktischen Bediirfnisses, . . . Im ganzen kann man sagen, dass das Mobiliarrecht auf einer sehr fruhen Stufe der Rechtsbildung stationär blieb, weil die Einfachkeit der Verhditnisse eine Weiterentwickliimj nicht erheischte und die ini Begriffe der (iewere liegenden forniellen Bedingungen cessierten« . . . (Ebd. S. 213) »Ich babe oben g 79 den in deni Sprichworte Hand muss Hand wahren ausgedriickten Rechtssatz daraus erklärt, dass die Eahrnisklage urspriinglich

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