322 dikationsrechtes findet man, dass die entscheidende Ursache dal'iir. dass die beiden Rechlsbildungen trolz ihrer nahen Wrwandfschal'f gefrennle Wege gingen. in dem Umstand zn siichen sein diirfle, dass das millelalterliche diinisclie Recht friiher zu einein I'estcn Standpnnkt auf diesem Gebiet gelangte als das zeilgenossisehe schwedische Recht. Diinisches wie schwedisclies Recht waren starker Reeinflussung seitens des hansischen Rechtes ausgesetzt; in Schweden, dessen mittelalterliche Geselzgebnng in diesein Pnnkte zu keinein entschiedenen Standpunkt gelangf war, t'asste das hansische Prinzip H.w.H. so festen Fuss in der Praxis des Stockholmer Stadtgerichts, dass das Svea Hovrätt, dessen Stellungnahme in engem Kontakt mit dem Stadtgericht erfolgte, sich diesen Grundsatz zu eigen machte, und dass er in einer durch die Praxis nach und nacb modifizierten Form im Reichsgesetz von 1734 feslgelegt wurde. Im dänischen Recht siegte das schon während des Mittelalters im Landrecht entwickelte uneingeschränkte Vindikationsrecht 1590 in höchster Instauz iiber das Prinzip H.w.H.. und in derselben Richtung wirkte auch ein Finfluss des norwegischen Reichsgesetzes (diristians IV. vom Jahre 1004, dessen Standpunkt auf ein schon im älteren Gulatingsrecht entwdckeltes uneingeschränktes Vindikationsrecht des Figentiimers zuriickging. Das Danske Lov von 1083 stellte sich deshalb auf den urspriinglichen heimischen Standpunkt —trotz des hansischrechtlichen Einflusses. Durch diese dänische Entwicklung wurden die alteii norwegischen Vindikationsregeln fiir anvertraute Habe weiter gefesfigt. In dem im Jahre 1087 nach dem Vorbild des Danske Lov geschaffenen Xorske Lov Christians V. erhielteu nämlich die .\rtikel des D.L. 5—0—9, 5—7—4 und 5—8—12 wörtliche Gegenstiicke in X.L. 5—0—9, 5—7—4 und 5—8—15. Gleichzeitig wurden dem norwegischen Recht die in D.L. 5—8—5 und 5—8—0 niedergelegten. urspriinglich aus dem jutländischen Landrecht stammenden Regeln fiber die ^'indikation gepfändeten anvertrauten Gutes zugefidirt. Xach diesen Regeln hatte der Figentiimer stets das Recht. sich gegen den Dritten zu wendeu. wenn das belreffende Gut dem Vertrauensmann vor dem Pfändungsurteil iibergeben worden war; diese Möglichkeit besass er jedoch uicht fiir den Fall, dass das Gut nach dem Zeitpuukt des Pfändungsurleils anvertraut wordeu war.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=