320 eine Frau eineni Dienstiniidchen zwei silberne Sclunuckstiicke geliehen, und dieses halte sie versetzt. Uuler Bezugnahnie aul 5— 8—12 entschied das Ciericht. der Drilte habe die Schniucksaehen zuriickzugeben oder ihren Wert zu ersetzen. Die (iuts'laubii'keilsfrage scheini —soweit aus \’inding Kruses Referat hervorgelil — uicht beriihrt worden zu seiu. Xach Viuding Kruse geluirle der Dritle »zu einer Klasse vou Menscheii, die nach der zur Zeit des Danske Lov berrschenden Auffassung wegen ihres Gewerbes als Geldausleiher kein Verlrauen genossen«. woinit Viiiding Kruse ofl'enbar andeuteu will, dass ausschlaggebend fiir das Urleil ein auf Grund der notorischen Unzuverlässigkeit des Dritlen priisuinierler böser Glaube des Drillen gewesen sei, obwohl von der Gutgliiubigkeilsfrage im Urleil nichl die Rede ist. Eine solche Interprelation des Urleils scheint wenig plausibel — ein Rösgläubigkeitserfordernis ware stillschweigende Voraussetzung bei der Heranziehung einer Gesetzesstelle. die dieses Erfordernis nicht enthielt. und wenn man den Fall gerade unter Beriieksichtigung der Vermutung entschied. dass der Beklagte auf Grund seines Gewerbes bösen Glaubens war. bälte ganz besonderer Anlass bestånden, die Riicksichtnahme auf das Erfordernis hervorzuheben. Dass ini Urteil nicht ausdriicklich auf den eventuellen bösen Glauben des Dritlen hingewiesen wird, diirftealso uni so stärker dafiir s[)rechen. dass bei Anwendung von 5—8—12 böser Glaube des Dritten nicht Voraussetzung war. In deni Fall von 1714 —wo 5—8—12 in deni Urteil. das eineni Eigentiinier das Recht zusprach. anvertrautes Gut zuriickzufordern, herangezogen wurde —benierkten zwar niehrere der Richter in ihrer Stellungnahme. der Vertrauensniann habe in Wirklichkeit einen Diebstahl oder wenigstens einen Betrug »so gross wie Diebstahl» begången und sei ini ganzen ein verdächliges Subjekt, dem man »am allerwenigsten glauben sollte». Aus den Stellungnalimen geht jedoch nicht nielir hervor, als dass einige der Richter eineni präsumierlen bösen Glauben des Dritten neben der klaren Vindikationsregel des Gesetzes Relevanz beiniessen wollten. Aus deni Urteil geht nichl hervor, dass der Dritte das fragliche Gut hätte behållen durfen, wenn man iliiii den guten Glauben zuerkannt hätte. Erst in einem obergerichtlichen Urteil von 1732 wird deni guten Glauben des Drilten enlscheidendes Gewicht beigelegt.
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