:ii9 IJrk'il isl von i,M(").s.sltMn Inleresse. weil es aus einer Periode slainint, die iininillelhar aiil' das Inkral'tlreten des Danske Lov foliate, wo die Uichter nooh in Irischein Kontakt init dein Gesetzbiieh von 168d und dein nrspriin^diehen nati'irlichen Verständnis desselben standen. iind bevor die (iesetzinndenfer des 18. Jhs. noeli begonnen batten, sysleinatisch die nniiische ^Mndikationsleh^e in die Bestiininiini,'en des Danske Lov hineinziidichten.^<-'* Dieses sein I’rteil iniisste ori'eid)ar in noeh höherein Grade I'iir einige von ihin suminarisch initi^eteilte luitscheidinii'en des hlkdisten (ieriehts aus den Jahren 1()8(>, 1708 und 1714 i^elten. die jedoeh wenii^er f,nit init seiner Auirassuni^ iibereinsliiumen. Das Urleil von 1()8() betrilft eine vSituation, die I'ol^kuidermassen entslanden war: jemand hatte einein anderen einen Ring anvertraut. dieser hatte ihn l)ei einem Dritten versetzt. und dieser hatte Konkurs gemaeht. Die khit.seheidung lief daraul' hinaus, dass der Eigentiiiner den Ring aus der Konkursmasse zuriiekerhalten solle. wenn er (lurch Kid bekriil'tigen k(")nne. dass er den Ring als Deposition anvertraut habe und nicht mit dem Aul'trag. denselben zu versetzen. Die Frage der Gutglaubigkeit des Dritten wurde nicht beriihrt. Zwar wurde nicht aid' 5—8—12 liezug genommen, doch ist es oft'ensichtlich. class die eidliche Rekrältigiing deshalb verlangt wurde. weil man feststellen w'ollte. ob eine I'nterschlagungssituation analog 5—8 -12 vorgelegen hatle. und dass das Gericht davon ausgegangen war, dass 5—8—12 analog massgebend war. I'alls der Eigentiimer den bhd leistete. Zu beachten ist. dass nach der Deutung Vindiug Kruses die durchaus entscheidende Frage liei der Anwendung von 5—8—12 die R(")sgtäubigkeit des Dritten war. Andernl'alls sollte die Restimun(/c(ichtet Hires Wortldiits nicht angewandt werden. mung Dass das 1 h'ljesterett nur wenige Jahre nach Einruhrung des Danske Lov analog 5—8—12 bei einer Veruntreuung anvertrauten Gutes anzog. ohne die Frage. ob der Dritte guten oder biisen Glaubens gewesen sei. uberhaupt zu beruhren. spricht also stark gegeii Viudiug Kruses Deutung. Ahnlich widerspricht auch das lirteil 1708 seiner Auslegung. In dem fraglichen Rechtsfall hatte von — (iaher die 'fcnninologii' — >(’. . . . uvidondf oin at l)emelle (lOcls lilt A var l)lt'vel Viiuiiiif,' Knisf .S. l‘_\SS ff.
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