318 greiizen. Falls auch 5—8—6 nur gegeii Hösgläubii^e i^^ei^ollon liätte. ware schwer einzusehcn. weshalb die in 5—8—5 iiiui 5 -8—b gej’ebene Rei4eluni4 aid' zwei Statuten verteilt wurde.‘"‘* Eineiiei. ob das Gut vor oder udch dem Vollstreckuni,fsiirteil dem Scluildner anvertraiit worden war, wiire ja der Gliiubiger gescbiitzt gewesen fiir den Fall, dass man bei der Pfänduni,' in gutem Glauben das betreft'ende Gut als dem Schuldner gehörig genommen hatte. Dasselbe wurde erreicht. indem man in 5—8—5 markierte, dass die Regel unabbiingig davon gait, ob das Gut vor oder naeh dem I’rteil anvertraut worden war. Diesen Sehwierigkeiten entgebt man. wenn die Statuten 5—(>—9. 5—7—4. 5—8—5. 5—8—b und 5—8—12 ganz einfacb ibrem Wortlaut nach ausgelegt werden. 5—8-—12 wiirde also besagt haben. dass der b^igentiimer anvertrautes veruntreutes Leibgut vom Dritten zuriicktordern durl'te, einerlei ob dieser guten oder bi'isen Glanbens war. Diese Deutung stimmt auch am besten mit der Tatsaehe iiberein. dass eine der Quellen fiir 5—8—12 das im wesentlicben gleichlautende Statut in Christians IV. Xorske Lov von lb()4. Kp. R. 19. ist. das zweifellos dem Eigentiimer das Reebt gab, sein Gut vom Dritten zuruckzuverlangen, einerlei ob dieser guten Glaubens war oder nicht.“^ Vinding Kruse meinte eine entscbeidende Stiitze I'iir die Riebtigkeit seiner Auslegung in einem seeländiseben Landsting-l^teil aus dem Jahre 1714 zu linden, worin das Gerichl die Klage eines Eigentiimers gegen einen Dritten in einer 5-—8—12-Situation mit der Regriindung abwies. dass man nicbt linden kiinne. »dass er sich solchenfalls aul' den Artikel 5—8—12 des besagten Gesetzes berut’en kann. da C« (der Drilte) »völlig in Unkenntnis dariiber gewesen sein soli, dass besagtes ihm verpfändetes Gut vorher dem A veruntreut worden war.«““ Vinding Kruse fiigt hinzu: »Dieses —8—() isl ol)tMi .S. la? vollstaiidig ziticri. Dass die Rccliisfiille von l.äöO eine gewisse Rolle fiir da.s Ziistandekomnien von ä—7—4 (Entsprec'hung in Christians W. Norske Lov voin Jahre 1(>1)4, K]). R. 201 und .')—iS 12 gespiclt Iial)en, isf wahrsclieinlich. Vgl. X'inding Kruse .S. 1284. Indessen kann nur (lurch eine eingehendere L'nlersuchung entscliieden werden. oh diesc Rechlsbille, die si);itere Praxis oder das norwegische I.andrecht von 1(104 ausschlaggel)end gewesen sind. Das Gut war hei Pl'iindung einein Gl;iul>iger zuges])rochen worden. der es ill! Resitz des .Schuldners helassen hatte. Letzterer hatte es später versetzt
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=