RB 3

314 ined tilhörlig Renthe epther hans Tilhndtz Lindelsse till Ihend Dag. Dom gick ndi Kiiipenhanln. och siden Kieden nhehindrilt alt 1‘ölge hanninn. och forme Rerthell Struck at tilthalle theniunn. som hanninn samme Kiede ndi Pantl satt haffner. for hues hand widere haffner iidlontt paa samme Kiede. end som forme Xiels Kaas hekommidt haffner . . .« Das königliche »Hettherting« erkannte also in Ahänderimg des Stadtgerichtsnrteils dahingehend. dass der Kigentiimer herechtigt sein solle, den an Struck weiterverpfändeten Teil der Ket le gegen Krlegung des Betrages zuriicknehmen. fiir den urspriinglich die ganze Kette verpfändet worden war. Den anderen Teil der Kette — 17 Glieder —hatte der erste Pfandinhaher anderweitig fiir (>0 Taler heliehen; dies war also ein kleinerer Teil der Kette.” Von den beiden Urteilen ist das erste das prinzipiell wichtigste. da dort die Vindikationsfrage auf die Spitze gelrieben wurde. Das zweite Urteil diirfte als eine Konsequenz des in dem ersten Fall ergangenen Sprnches zu betrachten sein. Die Argumentation im ersten Urteil ist deshalb von entscheidender Bedeutung fiir die Deutung dieser beiden Rechtsfälle. Ans den Formnlierungen der LTteilsbegriindung geht ohne jeden Zweifel hervor. dass das entscheidende Argument dafiir. dass der Eigentiimer das Recht bekommen sollte. sein Gut von dem Dritten zuriickzimehmen, war, dass »ingen kunde haffue Adkomme uden af rette Eyer«. Nachdem dieser Standpunkt gefasst war. war es eigentlich ohne Belang, ob der Dritle in gutem Glauhen war oder nicht. Dass das Gericht als weiteres Argument fiir das Vindikationsrecht des Eigentiimers anfiihrte. der Dritle diirfte in hiisem (ilauben gewesen sein. scheint daher als ein Versuch anzusprechen zu sein. das Urteil in einer Weise zu hegriinden. die dazu angelan war. die Ahweichung von dem in der Kopenhagener Praxis fest verwurzelten H.w.H.-Prinzip abzumildern. Eine ganz andere Interpretation dieser Rechtfälle hal \4nding Kruse gegelien.’- Er geht davon aus, dass das H.w.H.-Prinzip im mitlelalterlichen dänischen Recht ohne Riicksicht auf den guten oder hiisen Glauhen des Dritten galt, und er fasst diese Urteile lediglich als eine Begren- “ Siche Gl. D.D. 3—4, .S. 221, Note 4. In Ejendomsretten II (1945) .S. 1283 1't'. im Landrecht wie im .Sladtrecht

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=