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310 Klsse Höyers sette hannoin vdy pantt tor XXII ss (=Schillini') hiiilken gryde hörde foraie Marine till som liun saj^de. t ha hlelf ther saa om sa^^dtt. att Szand skulle lly wilnesbyrdt till städe om samme i^rydhe fra Klsse Ilöyers att hun staar l‘or saa megitt som torsk:l staar, och Ihess emellen schall han holle grydeii tillstädhe.« Der Streit wurde zwar nicht end^diltig diirch den Gerichtsheseliluss enlschieden. wonach der Dritte Beweise vorhrini,'en solle. dass der Topf liir den von ihmgenannten Belrai» verpfändet worden sei, doch deutet der Beschluss ja an, dass das Gericht zu hestimmen beabsichtii,de. der Dritle diirfe den Topf belialten, bis er vom Kigentiimer mit dem Betrag, fiir den er verpfändet worden war, ausgelöst wiirde. Pflegte das Gericht in solchen Fälten dem khi^entiiiner zu gestatten, sein Gut ohne Lösei^eld zuriickzunehmen, so bestand keine Veranlassuiii', Beweise fiir die Iliihe des Pfandbetrages zu fordern. Das Urteil diirfte also dahin ausgelegt werden kiinnen, dass das Gericht bei seiner Stetlimgnahme zu Vindikationskonflikten wegen anvertraider veruntreuter Ilabe von einem durch Losuni'srecht fiir den Eigentiimer modifizierten H.w.H.-Prinzip ausi'ing. In demdurchifegangenen Material des Stadlgerichts in Helsingör hal)e ich — Helsingörs Tingbog 1549—54 und 1570—1004 ausser dem oben referierlen Fall kein Urteil betreffend Vindikationskonflikte wegen anvertraider Giiter gefunden. Ein Gegenstiick zu den Warnungen, die imAnfang des 17. Jhs. an die Stockholmer Goldschmiede gerichtet wurden, sich vor leichtsinnigen Geschäften mit Personen, bei denen man den Verdacht hegen konnte, dass sie veruntreides Gut anboten, zu hiiten, findet sich jedoch in dem Thinghuch fiir die Jahre 1583—80.'* woraus entnommen werden kann, dass Veruntreuung anvertrauten Gutes häufig vorkam. Streitigkeiten zwischen den Eigentiimern und den Erwerbern solcher Giiter scheinen aher nicht vor Gericht ausgetragen worden zu sein. Die wahrscheinliche Erklärung hierfiir diirfte sein, dass das H.w.H.-Prinzip in der älteren Pra.xis so endgiiltig anerkannt war. dass ein Eigentiimer, der Gut anvertraut hatte, das dann veruntreut worden war. es fiir aussichtslos hielt. sich gegen den Dritten zu wenden, und deshalb darauf verzichtete, Klage gegen ihn zu fiihren. Statt dessen hielt er sich an den Vertrauensmann. H. Tg. F. 137.

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