308 lassen hallen, o})wohl sie »so ol't sowohl von den Kanzeln als anl' dem Schlosse und ini Gericht gewarnt worden seien, sich vor solchem Handel zu huten.«^- ist dies zweilellos ein Zeiehen daf iir, dass der Stockholmer Handelsverkehr einen solchen Umfang angenommen hatte, dass Veranlassimg bestehen konnte, handelspolitische Gesichtspunkte an die Frage der Vindikation anvertraiiter Giiter anzulegen. Ferner diirtte es wahrscheinlich sein, dass das Festhalten an dem Prinzip II.w.H. gegeniiber der römischen Vindikationslehre seilens des Slockholmer Stadtgerichls nichl nur daraid' zuruckzutuhren war, dass dieses Prinzip seit alters vom Gericht hefolgt worden war, sondern auch in der Erkenntnis wurzelte, dass die Beibehaltung dieses Prinzips liir den Handelsverkehr \V>rteile hot.’’^ Siehe eben S. 2(>4. Die crslc Aullagc von Meviiis’ Arl)eit iiber die liibischen Statuten, worin die handelspolilischen Gesicldspunkte mit grossein Naclidruck verfochlen wurden, erscliien 1(542.
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